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VwGH 28.06.1976, 2015/75

VwGH 28.06.1976, 2015/75

Rechtssätze


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Norm
DP §80 Abs2;
RS 1
Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufhebt (Hinweis E k.k. VwSlg 11956 A/1917; also auch altersbedingte Abnutzungserscheinungen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0198/55 E RS 1
Norm
DP §80 Abs2;
RS 2
Nach § 80 Abs 2 DP kann ein Beamter dann in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er zur Versehung SEINES Dienstes unfähig ist. Die Dienstbehörde hat daher nicht zu prüfen, ob der dienstunfähige Beamte zu Diensten auf einem Dienstposten eines anderen Dienstzweiges (also außerhalb seines Dienstes) fähig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1012/53 E RS 1
Norm
DP §80 Abs2;
RS 3
Ein Wachebeamter besitzt keinen Rechtsanspruch, wegen Unfähigkeit für den Exekutivdienst auf einen Dienstposten im Innendienst ernannt zu werden. Bei dauernder Dienstunfähigkeit kann daher die Versetzung des Wachebeamten in den dauernden Ruhestand gemäß § 80 Abs 2 DP verfügt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0760/56 E RS 1
Norm
DP §80 Abs2 Satz1;
RS 4
Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar. Die Behörde hat sich hiebei, soweit medizinische Fachfragen berührt wurden, eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1256/73 E RS 1
Normen
DP §80 Abs2;
GÜG §45j;
RS 5
Ein Beamter, der alle 14 Tage psychiatrisch dahin untersucht werden müßte, ob sich bei ihm die Wiederkehr einer das ordnungsgemäße Versehen seines Dienstpostens ausschließenden psychotischen Störung anbahnt, ist, da für das Versehen seines Dienstpostens als rechtskundiger Beamter der Polizei bleibend unfähig, in den Ruhestand zu versetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-57816