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VwGH 21.05.1975, 2015/74

VwGH 21.05.1975, 2015/74

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2 impl;
RS 1
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0561/55 E VwSlg 4279 A/1957 RS 1
Norm
AVG §69 Abs3;
RS 2
Durch die Weigerung der Behörde, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, kann die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt werden (Hinweis B , 0505/57, VwSlg 4323 A/1957, und E , 1377/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0183/65 B RS 1
Norm
AVG §69 Abs1 litb;
RS 3
Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/73 E VwSlg 8605 A/1974 RS 3
Norm
AVG §69 Abs1 litc;
RS 4
Mit Rücksicht darauf, daß dem VwGH im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine meritorische Entscheidungskompetenz nicht zukommt, kann ein kassatorisches Erkenntnis des VwGH keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 bilden.
Norm
AVG §69 Abs1 litb;
RS 5
Ein nach dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens erfließendes Erkenntnis ist keinesfalls eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, welches schon zur Zeit des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, aber nicht bekannt war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-57815