VwGH 31.08.1978, 2014/77
VwGH 31.08.1978, 2014/77
Rechtssätze
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Norm | ApG 1907 §10 Abs2; |
RS 1 | Ausführungen zur Beurteilung der Bedarfsfrage in den Fällen eines Eingriffes des angestrebten Standortes in den bereits festgesetzten Standort einer Nachbarapotheke. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2302/53 E VwSlg 3505 A/1954 RS 3 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs2; |
RS 2 | Ausführungen über die Judikatur zur Frage des "Bedürfnisses der Bevölkerung" nach einer neuen öffentlichen Apotheke (Hinweis E d BGH vom , 87/36, VwSlg 1077 A/1937, E d , VwSlg 3351 A/1954, E , 1933/61, E , 3125/55, E , 306/58, VwSlg 4878 A/1959, E , 747/60, VwSlg 5448 A/1960, E , 1985/60). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2143/65 E RS 2 |
Norm | ApKG §10 Abs2; |
RS 3 | Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2179/52 E VwSlg 3351 A/1954 RS 3 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs2; |
RS 4 | Ausführungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Bedarfes nach einer weiteren Apothekenkonzession. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1387/65 E VwSlg 7414 A/1968 RS 4 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs2; |
RS 5 | Ein Bedürfnis der Bevölkerung nach einer neuen Apotheke könnte nur dann angenommen werden, wenn die Einwohner des diese Apotheke zuerkannten Standortes und seiner näheren Umgebung bzw. die sonstigen als präsumtive Kunden der Apotheke in Betracht kommenden Personen ihren Heilmittelbedarf durch die bisher bestehenden Apotheken nicht in vollem Ausmaß hätten decken können oder wenn die Inanspruchnahme der bisher bestehenden Apotheken mit Rücksicht auf die zurückzulegenden Entfernungen den von der Bevölkerung berechtigterweise zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen würde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2143/65 E RS 3 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs2; |
RS 6 | Die bloße Erhöhung der Bevölkerungszahl eines Stadtgebietes rechtfertigt die Annahme des Bedarfes nach einer neuen Apotheke nur dann, wenn die schon bestehenden, von der Bevölkerung leicht zu erreichenden Apotheken nicht in der Lage sind, die erhöhten Nachfrage nach Heilmitteln zu befriedigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0747/60 E VwSlg 5448 A/1960 RS 1 |
Norm | ApG 1907 §10; |
RS 7 | Ausführungen zur Frage des Bedarfes und der Existenzgefährdung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1693/68 E RS 1 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs3; |
RS 8 | Die Existenzfähigkeit einer Apotheke kann als gesichert angenommen werden, wenn aus ihrem Ertrag die Kosten eines verantwortlichen Apothekenleiters bestritten werden können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0109/64 E VwSlg 6404 A/1964 RS 1 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs3; |
RS 9 | Im Hinblick auf die dem Unternehmer zustehende Dispositionsbefugnis und die damit verbundene Möglichkeit, den steuerlichen Gewinn niedrig zu halten, stellt der steuerliche Gewinn keinen unbedingt zuverlässigen Gradmesser der Existenzfähigkeit einer Apotheke dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0477/68 E VwSlg 7438 A/1968 RS 2 |
Norm | ApG 1907 §10 Abs3; |
RS 10 | Steht der Gewinn einer Apotheke in auffallendem Gegensatz zum Umsatz, so kann bei Prüfung der behaupteten Existenzgefährdung nicht bloß von den nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen in der Erfolgsrechnung ausgegangen werden; es ist vielmehr zu untersuchen, aus welchen Faktoren sich die Ausgabenposten im einzelnen zusammensetzen und ob sie - ungeachtet ihrer Anerkennung in steuerlicher Hinsicht - vom Standpunkt einer rationellen Apothekenführung gerechtfertigt sind und nicht auf mehrere Jahre verteilt werden müssen (Hinweis E , 1073/65). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1176/66 E VwSlg 7076 A/1967 RS 1 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1; |
RS 11 | Unter dem Begriff "Barauslagen" kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht ausgesprochen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0867/66 E VwSlg 7432 A/1968 RS 3 |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1; |
RS 12 | Unter dem Begriff "Barauslagen" in § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 können nur solche Auslagen verstanden werden, für die zunächst der Verwaltungsgerichtshof aufzukommen hat, deren Ersatz aber dem Beschwerdeführer in der Folge auferlegt wird. Solche "Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes" sind aber im Beschwerdefall nicht angefallen und konnten deshalb auch dem Beschwerdeführer nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Wenn der Beschwerdeführer damit den Ersatz der von ihm für die Beschwerde entrichteten "Stempelgebühren" geltend machen wollte, dann hätte er dies ausdrücklich als "Stempelgebührenersatz" geltend machen müssen, da solche Stempelgebühren in § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 neben den "Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes" ausdrücklich genannt sind (Hinweis E , 1026/67, VwSlg 7319 A/1968). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1163/75 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977002014.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-57810