VwGH 20.10.1977, 2013/77
VwGH 20.10.1977, 2013/77
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | GehG 1956 §30a Abs1 Z2; GehG 1956 §44 Abs7; |
RS 1 | Eine richterliche Tätigkeit als Vorsitzender was immer für eines richterlichen Senates bei Gerichtshöfen erster Instanz kann regelmäßig nur von einem Richter ab der Standesgruppe 3 erwartet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0230/77 E VwSlg 9334 A/1977 RS 2 |
Normen | GehG 1956 §30a Abs1 Z2; GehG 1956 §44 Abs7; |
RS 2 | Bei Prüfung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 ist die Tätigkeit des Beamten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und als solche jenen typischen Tätigkeitsbildern eines Dienstes gegenüberzustellen, der regelmäßig von Beamten der gleichen bzw von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Enthält die Gesamttätigkeit in einem erheblichen, dh 25 % übersteigendem Ausmaß Teiltätigkeiten, die ausschließlich von Beamten höherer Dienstklassen erwartet werden können, kann auch der dienst als Ganzes nur von diesen erwartet werden. In solchem Fall kommt dem Verhältnis zwischen "höherwertigen" und vom Beamten seiner Dienstklasse nach zu erwartenden Teiltätigkeiten Bedeutung nur für den Grad der Höherwertigkeit der Gesamttätigkeit und damit für die Höhe des Anspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GG 1956 zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0230/77 E VwSlg 9334 A/1977 RS 1 |
Normen | GehG 1956 §30a Abs2; GehG 1956 §44 Abs7; |
RS 3 | In Fällen der Mischverwendung ist das quantitative Verhältnis zwischen den "höherwertigen" zu jenen Tätigkeiten, die vom Richter (Beamten) dieser StGr (VerwGr) jedenfalls erwartet werden können, nur von Bedeutung für die Höhe des Anspruches, die nach dem Gesetz vornehmlich vom Grad der Höherwertigkeit der (Gesamtleistung) Leistung abhängig gemacht ist (hier: Amtsleiter eines BG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1341/77 E RS 2 |
Normen | GehG 1956 §30a Abs1 Z2; GehG 1956 §44 Abs7; |
RS 4 | Eine Aufspaltung der Dienstverrichtung eines Richters (hier: Amtsleiter eines BG) in rechtsprechende Tätigkeit und Besorgung der Justizverwaltung ist nicht zulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1341/77 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977002013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57801