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VwGH 02.05.1978, 2013/75

VwGH 02.05.1978, 2013/75

Rechtssätze


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Norm
VwGG §51;
RS 1
Da gem § 51 VwGG 1965 in den Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen oder zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre, haben die beiden Beschwerdeführerinnen gem §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl Nr. 542, zu gleichen Teilen Aufwandersatz zu leisten.
Normen
AVG §8;
KAG Stmk 1957 §4 Abs2 Satz2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Bei der Neuerrichtung von Krankenanstalten nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz hat die Österr. Dentistenkammer als Interessenvertretung keinerlei Parteirechte, die Ärztekammer für Stmk nur insoweit, als sie nach § 4 Abs 2 zweiter Satz zu befragen ist. Daraus allein ergibt sich keine Beschwerdelegitimation gegen die Sacherledigung schlechthin, sofern das Recht, befragt zu werden, nicht verletzt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2209/76 B VwSlg 9540 A/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002013.Y01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-57799