VwGH 25.06.1974, 2013/73
VwGH 25.06.1974, 2013/73
Rechtssätze
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Normen | BauvorschriftenV Krnt 1969 §32; KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3; KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §5 litc; |
RS 1 | Entspricht eine in einem landwirtschaftlichen Betrieb installierte Kläranlage den Kärntner Bauvorschriften (§ 32),dann besteht kein Anschlußzwang an eine Kanalisationsanlage nach § 3 Krnt KanalisationsabgabenG, soferne die Voraussetzungen des § 5 lit c Krnt KanalisationsabgabeG 1970 vorliegen (Hiezu Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen eine Kläranlage den Vorschriften der Kärntner Bauvorschriften entspricht). |
Normen | KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3; KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §5 litc; |
RS 2 | Wenn ein einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehöriges Grundstück eindeutig nicht diesem Zweck dient, dann besteht für dieses Gebäude die Verpflichtung zum Kanalanschluß. Die Frage, ob ein Gebäude zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht, kann nicht damit beantwortet werden, ob der Eigentümer desselben Landwirt ist oder nicht, sondern ist es für die Beantwortung dieser Frage entscheidend, ob das Gebäude auch dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist, also für diesen verwendet wird (Grenzfälle, die möglich sind, erfordern die Beziehung eines Sachverständigen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973002013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-57797