VwGH 19.01.1953, 2013/52
VwGH 19.01.1953, 2013/52
Rechtssätze
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Norm | VStG §19; |
RS 1 | Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind. |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Wann ein Geständnis als mildernder Umstand zu werten ist, ist quaestio facti. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (Hinweis E , VwSlg 16372 A/1930). |
Norm | VStG §19; |
RS 3 | Eine Verpflichtung der Behörde, Erhebungen über die Existenz von Milderungsgründen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden, besteht nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2821 A/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1952002013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-57791