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VwGH 25.10.1967, 2012/65

VwGH 25.10.1967, 2012/65

Rechtssätze


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Norm
GelVerkG §5 Abs1;
RS 1
Ausführungen über die negative Ermessensübung bzgl des Ansuchens um Verleihung einer neuen Taxikonzession in Wien, wenn dem Bewerber zwar 1937 zwei Konzessionen zu einer zusammengelegt, ihm später aber zwei Konzessionen verliehen worden waren und er die Konzession aus dem Jahre 1937 entgeltlich zurückgelegt hatte.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
RS 2
Das Parteiengehör erschöpft sich darin, dass der Partei Gelegenheit gegeben wird, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (Hinweis E , 2396/53, VwSlg 4007 A/1956). Geht daher die Behörde von einem seitens der betroffenen Partei unbestritten gebliebenen Sachverhalt aus, so ist die Wertung dieses Sachverhaltes auch bei einer Ermessensentscheidung nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und demgemäß nicht Gegenstand des Parteiengehörs.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-57787