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VwGH 29.01.1952, 2012/50

VwGH 29.01.1952, 2012/50

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die durch einen Plenarbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes festgelegte Rechtsanschauung bildet keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis E , A 7/30 VwSlg 16140 A/1930). Unter einer "neuen Tatsache" kann nur ein neu hervorgekommener tatsächlicher Umstand, der irgendwie mit dem dem Verfahren zugrundeliegenden konkreten Tatbestand zusammenhängt, verstanden werden.

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E , 2012/50 #1
Norm
RS 2
Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 lit c AVG setzt Identität des Rechtsfalles voraus; Vorfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des konkreten, zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles sein.

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E , 2012/50 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-57783