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VwGH 04.05.1972, 2011/71

VwGH 04.05.1972, 2011/71

Rechtssätze


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Normen
BauO Innsbruck 1896 §15;
BauO Innsbruck 1896 §2;
RS 1
Die BO für Innsbruck enthält keine Norm, die den Ansprüchen auf Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig machte, daß der Bauplatz über eine geeignete Zufahrt verfügt. (Hinweis auf E vom , Zl. 2079/62, VwSlg. 6180 A/1963)
Norm
BauO Innsbruck 1896 §15;
RS 2
Die durch ein vom Anrainer ergriffenes Rechtsmittel angerufene Berufungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann versagen, wenn die Abweisung hinsichtlich der vom Anrainer unter Beachtung der Vorschriften des § 42 AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zulässigerweise geltend gemacht worden ist, durch die Unterinstanz zwar dem Gesetz entsprach, der Erteilung der Baubewilligung aber andere gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1381/56 E VS VwSlg 4725 A/1958 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-57777