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VwGH 09.09.1963, 2011/62

VwGH 09.09.1963, 2011/62

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauRallg;
LBauO Tir;
RS 1
Im Baubewilligungsverfahren besitzt der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft die Rechtsstellung einer Partei unabhängig davon, ob seine gegen das Bauvorhaben erhobene, die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes geltend machende Einwendung begründet ist oder nicht.
Norm
LBauO Tir §18 Abs4;
RS 2
Die Vorschrift des § 18 Abs 4 Tiroler Bauordnung über die zwischen Nachbargebäuden einzuhaltenden Abstände, wenn nicht zusammengebaut werden kann, findet in dem Fall, als die Nachbargründe durch einen öffentlichen Weg getrennt sind, keine Anwendung (Hinweis E , VwSlg 4125 A/1906, zu § 17 der Tiroler Landesbauordnung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0824/58 E VwSlg 4979 A/1959 RS 1
Normen
BauRallg;
LBauO Tir §21 Abs1;
RS 3
Die Bestimmung des § 21 Abs 1 BO f Tirol (Anbringung von Kellern unter einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz werden verboten) dienen nur dem öffentlichen Interesse, weshalb aus ihr keine subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn abgeleitet werden können

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-57774