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VwGH 23.12.1975, 2009/74

VwGH 23.12.1975, 2009/74

Rechtssätze


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Normen
BauRallg impl;
StadtbauO Salzburg 1958 §102;
RS 1
Stockwerkseigentümer sind nach der StBO nicht anders zu behandeln als Miteigentümer eines Baugrundes sonst. Bei einem Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gemäß § 102 StBO hindern etwaige privatrechtliche Vereinbarungen der Eigentümer über das Ausmaß der Instandsetzungspflicht die Erlassung des baubehördlichen Auftrags nicht.
Norm
VVG §10 Abs2 lita;
RS 2
Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1623/72 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-57759