VwGH 27.04.1973, 2009/72
VwGH 27.04.1973, 2009/72
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | MietenG §19 Abs2 Z4a; |
RS 1 | Eine "im Ortsgebiet bestehende Wohnugnsnot" liegt dann vor, wenn im Ortsgebiet das Angebot solcher Wohnungen, welche nach ihrer Beschaffenheit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Wohnungssuchenden ausreichen und deren Entgelt mit den wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Wohnungssuchenden im Einklang steht, in erheblichem Umfang hinter jener Nachfrage zurückbleibt, die sich nicht nur auf einen vorübergehenden Bedarf gründet. |
Norm | MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181; |
RS 2 | Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs 2 Z 4a des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1659/71 E VS VwSlg 8379 A/1973 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 8409 A/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972002009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-57757