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VwGH 18.12.1962, 2009/61

VwGH 18.12.1962, 2009/61

Rechtssätze


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Normen
GJGebG 1950 §11 Abs2;
GJGebG 1950 §6 Abs4 idF 1952/124;
RS 1
Die im § 6 Abs 4 GJGebG normierte Solidarhaftung ist nicht auf Personen beschränkt die entweder auf der Klägerseite oder auf der Beklagtenseite stehen, sie kann auch beide Gruppen miteinander sowie Personen umfassen, die überhaupt außerhalb eines Prozeßrechtsverhältnisses stehen, wie etwa Einschreiter im Außerstreitverfahren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2079/61 E RS 1
Norm
GJGebG 1950 §6 Abs1 Z3;
RS 2
Für Protokolle über die erste Tagsatzung sind beide Parteien hinsichtlich der ganzen Protokollgebühr und somit für denselben Gebührenbetrag zahlungspflichtig. Die persönliche Gebührenfreiheit einer Partei vermag keine Rückwirkungen auf die allgemeinen Vorschriften des § 6 GJGebG über die grundsätzliche Zahlungspflicht der Parteien auszuüben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2079/61 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-57752