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VwGH 07.03.1974, 2008/73

VwGH 07.03.1974, 2008/73

Rechtssätze


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Norm
GehGNov 26te Art3;
RS 1
Bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Art 3 der 26. GG-Novelle wird nicht in allen Fällen eine besoldungsrechtliche (geringfügige) Schlechterstellung vermieden. Bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ist nicht mehr auf § 73 Abs 3 des Gehaltsgesetzes alter Fassung Bedacht zu nehmen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1722/73)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1662/73 E RS 1
Norm
GehGNov 26te Art3;
RS 2
Hinweis darauf, daß Art 3 der 26. GG-Novelle den Dienstbehörden den Auftrag gibt, die besoldungsrechtliche Stellung der Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die sich am auf einen Dienstposten der Dienstklassen VI oder VII befanden, mit Wirkung vom so neu festzusetzen, als der Artikel 1 Z 24 der 26. GG-Novelle schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI gegolten hätte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1662/73 E RS 2 Ein Unterbleiben der Festsetzung deshalb, weil sich für den Beamten (ausnahmsweise) eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung nach sich ziehen würde, ist unzulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973002008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-57746