VwGH 07.03.1974, 2008/73
VwGH 07.03.1974, 2008/73
Rechtssätze
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Norm | GehGNov 26te Art3; |
RS 1 | Bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Art 3 der 26. GG-Novelle wird nicht in allen Fällen eine besoldungsrechtliche (geringfügige) Schlechterstellung vermieden. Bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ist nicht mehr auf § 73 Abs 3 des Gehaltsgesetzes alter Fassung Bedacht zu nehmen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1722/73) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1662/73 E RS 1 |
Norm | GehGNov 26te Art3; |
RS 2 | Hinweis darauf, daß Art 3 der 26. GG-Novelle den Dienstbehörden den Auftrag gibt, die besoldungsrechtliche Stellung der Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die sich am auf einen Dienstposten der Dienstklassen VI oder VII befanden, mit Wirkung vom so neu festzusetzen, als der Artikel 1 Z 24 der 26. GG-Novelle schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI gegolten hätte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1662/73 E RS 2
Ein Unterbleiben der Festsetzung deshalb, weil sich für den
Beamten (ausnahmsweise) eine besoldungsrechtliche
Schlechterstellung nach sich ziehen würde, ist unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973002008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57746