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VwGH 23.03.1972, 2008/71

VwGH 23.03.1972, 2008/71

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Einbringung des Unternehmens in eine zu gründende Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unterliegt gem. § 7 Abs 6 UStG der Umsatzsteuer.

Besteuerungsgrundlage ist dabei nach derselben Gesetzesstelle das Entgelt für die dem Erwerber gelieferten Gegenstände (Besitzposten). Erfolgte jedoch die Lieferung des Betriebsvermögens an die Gesellschaft in der Weise, daß zunächst das durch die Einbringung bestehende Guthaben als Forderung des Einbringenden in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren und von diesem Betrag die Kommanditeinlage in der laut Gesellschaftsvertrag vereinbarten Höhe abzuzweigen ist, so ist Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Umsatzsteuer der Wert dieses Guthabens zuzüglich des Wertes der Kommanditeinlage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4365 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-57745