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VwGH 28.06.1974, 2007/73

VwGH 28.06.1974, 2007/73

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §32 Abs1;
RS 1
Kanalisations- und Kläranlagen sind zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs 1 WRG bewilligungsbedürftig. (Hinweis auf E vom , Zl. 1897/68 und vom , Zl. 1599/69)
Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
RS 2
Hinweis darauf, daß eine gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG beigezogene Partei vorbringen kann, daß das Projekt (hier: Kläranlage in einer ihr Eigentum weniger beeinträchtigenden Weise, etwa durch eine andere Standortwahl, ausgeführt werden möge.)
Normen
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §63 litc;
RS 3
Hinweis darauf, daß eine Enteignung dann nicht vorgenommen werden darf, wenn noch nicht bekant ist, welche Grundfläche für das Projekt aus dem Grundbesitz des zu Enteignenden benötigt werden wird. (hier: für Kläranlage)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des J H in B, vertreten durch Dr. Kurt Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 75.952-I/1/73 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Bewilligung einer Abwasseranlage mit Grundinanspruchnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist laut Grundbuchsauszug grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. 356 Katastralgemeinde X, bestehend aus den Grundstücken Nr. 356/3 unproduktiv, 357/6 Wiese und 357/ 13 Sumpf. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Lageplan ergibt, liegt das Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, am nördlichen linken Ufer bei Flußkilometer nnn der nach Osten fließenden Salzach und wird von dieser nur durch ein Straßengrundstück getrennt. Jenes etwa hufeisenförmige Grundstück, das mit der einen südlichen Schmalseite an der Uferstraße liegt, umschließt teilweise mit seiner westlichen und nördlichen Innenseite das etwa rechteckige Grundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, welches mit seinen Längsseiten ungefähr parallel mit der im Süden vorbeifließenden Salzach verläuft und von dieser etwa 250 m weit abliegt.

Westlich von dem an der Salzach gelegenen Südteil des Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, befindet sich unmittelbar angrenzend das Grundstück Nr. 357/5 derselben Katastralgemeinde mit einer bestehenden Müllablagerstätte; östlich des Südteiles des Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, ist eine angrenzende Tierkadaververwertungsstelle eingerichtet.

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde X beim Landeshauptmann von Salzburg die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für ein Klärwerk, das auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X - und zwar im Südteil unmittelbar bei der Salzach - errichtet werden solle. Die genannte mitbeteiligte Stadtgemeinde führte hiezu aus, dieses neue zentrale Klärwerk werde der Abwasserbeseitigung der Gemeinden X und K sowie eines Teiles der Gemeinde P und M dienen. Das Klärwerk werde von der mitbeteiligten Stadtgemeinde errichtet, wobei jedoch die technischen Voraussetzungen für den Anschluß der Abwässer der angeführten Gemeinden gleichzeitig geschaffen würden. Im Antrag brachte die mitbeteiligte Stadtgemeinde weiter vor, daß die mit dem Beschwerdeführer geführten Tausch- bzw. Kaufvertragsverhandlungen keinen Erfolg gebracht hätten. Es werde daher ein Enteignungsantrag nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), für zweieinhalb Hektar des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeine X, gestellt.

Über das von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegte Projekt bzw. die gestellten Anträge beraumte der Landeshauptmann von Salzburg für den eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem die mitbeteiligte Partei, als Projektwerberin und der Beschwerdeführer geladen wurden. In der Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 ausdrücklich hingewiesen.

Bei der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle gab unter anderem der wasserbautechnische Amtssachverständige im Einvernehmen mit dem ärztlichen Amtssachverständigen ein Gutachten ab. Er führte aus, daß die bestehende Zentralkläranlage der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht mehr in der Lage sei, die gesamten im Einzugsgebiet anfallenden Abwässer aufzunehmen. Anstelle der im Wohngebiet von X liegenden bestehenden Kläranlage solle eine neue vollbiologische Zentralkläranlage weit außerhalb des Wohngebietes errichtet werden, die überdies auch die Abwässer aus dem Gemeindegebiet K und aus Teilgebieten der Gemeinde P aufnehmen solle. Die Stillegung der bestehenden Kläranlage und die Errichtung einer neuen Anlage, in welcher die Abwässer mehrerer Gemeinden gereinigt würden, müsse vom wasserwirtschaftlichen Standpunkt aus - insbesondere im Hinblick auf eine geordnete Beseitigung der Abwässer aus einem sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Entwässerungsgebiet und auf die Reinigung der Abwässer in einer den neuzeitlichen Erkenntnissen entsprechenden Kläranlage - befürwortet werden. Die neue Kläranlage würde auf dem Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, zwischen der bestehenden städtischen Mülldeponie und der Kadaververbrennungsanlage angelegt. Dieses Grundstück liege unmittelbar an der am linken Ufer der Salzach verlaufenden Gemeindestraße K/B, sodaß das Kläranlagengrundstück als verkehrsmäßig erschlossen anzusehen sei. Da die neue Kläranlage zwischen zwei Betrieben bzw. Anlagen., die mit Immissionen auf die Umwelt verbunden seien, zu liegen komme, müsse der Kläranlagenstandort auch vom Standpunkt des Umweltschutzes als richtig gewählt angesehen werden. Auch die künftige Schlammbehandlung bzw. Schlammverwertung zusammen mit der Müllbeseitigung sei von ausschlaggebender Bedeutung für die Wahl des Standortes für die Kläranlage. Auf Grund des vorliegenden Projektes sei mit einer Grundinanspruchnahme von zirka 2 ha zu rechnen. Eine Sanierung der bestehenden Abwassermißstände sei sowohl aus sanitären als auch aus Gründen der Umweltverschmutzung dringend erforderlich. Das vorliegende Projekt sehe eine vollbiologische Reinigung der Abwässer nach dem Belebtschlammverfahren mit Einleitung der Abwässer bei Flußkilometer nnn in die Salzach vor. Da bezüglich der Schlammbehandlung noch Unklarheiten bestünden, müsse die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Detailprojekt bis zur Klärung der noch offenen Fragen zurückgestellt werden. Die Anlage werde für insgesamt 45.000 Einwohnergleichwerte mit einem maximalen Trockenwetteranfall von 1200 m3 pro Stunde, das sei das vierzehnstündige Mittel, ausgelegt. Der gesamte Abwasseranfall betrage bei Trockenwetterabfluß 16.875 m3 pro Tag, was als Konsens begehrt werde. Die Umleitung mit Pumpwerken vom Entwässerungsgebiet zum neuen Kläranlagenstandort sei bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wasserrechtlich bewilligt worden. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der vollbiologisch gereinigten Abwässer in die Salzach bestehe demnach bei Erfüllung bestimmter im einzelnen bezeichneter Bedingungen kein Einwand. Unter anderem sei ein korrigiertes Detailprojekt vorzulegen. Nach Anhörung des Sachverständigen für Grundschätzungen, welcher die benötigte Grundfläche als landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wert von 31,87 S pro Quadratmeter einstufte, gab der Beschwerdeführer nachstehende Äußerung ab:

"Ich bin mit der vorgesehenen Grundabtretung für die projektierte Kläranlage auf diesem Teilstück der Parzelle 357/6 nicht einverstanden, wäre jedoch bereit, den für die Kläranlage benötigten Grund auf der Parzelle 357/13 zur Verfügung zu stellen. Ich weise darauf hin, daß auch die angrenzenden Parzellen 358/1, 357/7 und 357/8 im Eigentum des Herrn J S, der sich mir gegenüber geäußert hat, diese Grundstücke für die Kläranlage gegen angemessene Entschädigung abgelten zu wollen, für die Errichtung der Kläranlage in Betracht kämen. Für einen gleichwertigen Naturalersatz oder Beistellung von Grund mit einem entsprechenden Wertausgleich wäre ich einverstanden. Mit dem Schätzungsgutachten bin ich hinsichtlich der dort festgelegten m2-Entschädigung nicht einverstanden. Außerdem erscheint uns die Parzelle 357/13 als Standort für die Kläranlage auch darum günstiger, weil dort die Geruchsbelästigung für die Straße geringer wäre."

Der Vertreter der mitbeteiligten Projektwerberin gab bei der Verhandlung am zu Protokoll, daß der Neubau der Zentralkläranlage an der Salzach unbedingt erforderlich sei. Die Behebung aufgetretener Mißstände sei nur bei Errichtung der neu geplanten Kläranlage möglich. Die Wahl des Standortes des neuen Zentralklärwerkes sei nach reiflicher Prüfung und unter Berücksichtigung der möglichen Entwicklung in diesem Ortsgebiet erfolgt. Die Lage des Klärwerkes zwischen dem Müllagerplatz und der Tierkörperverwertung sei nach Fertigstellung der Anlage aus betrieblichen Gründen am günstigsten. Weiters sei in der Folge geplant, im Bereich des Müllagerplatzes eine Müllverbrennungsanlage zu errichten, wobei in diesem Zusammenhang auch die weitere Behandlung des anfallenden Schlammgutes der Kläranlage erfolgen solle. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X sei dieses Gebiet durchwegs von der Verbauung freigehalten, und es sei mit einer Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht zu rechnen.

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Salzburg gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. a., c und d, 9, 11 bis 13, 21, 22, 32 Abs. 2 lit. a, 55 Abs. 3, 60, 63, 105, 111, 112, 117 und 118 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von maximal 16.875 m3 pro Tag vollbiologisch gereinigter Abwässer in die Salzach bei Flußkilometer nnn nach Maßgabe des eingereichten Projektes und sprach aus, daß für den Bau der Kläranlage und die Anlegung der Schlammbeete 20.000 m2 Grund aus dem dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X im Enteignungsweg in Anspruch genommen würden und daß dem beschwerdeführenden Eigentümer dafür binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides ein Betrag von S 637.400,-- zu bezahlen sei, und zwar dies alles vorbehaltlich der genaueren Vermessung in der Natur nach Bauvollendung. Unter anderem wurde in der wasserrechtlichen Bewilligung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgeschrieben, für die Kläranlage ein korrigiertes Detailprojekt bis zur wasserrechtlichen Genehmigung vorzulegen. Weiters wurde unter anderem auch verfügt, es müsse der an der Ostseite des Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, verlaufende Interessentenweg ab seiner Abzweigung vom Treppelweg bis zum Ende der geplanten Kläranlage seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde so erhalten werden, daß er jederzeit ungehindert mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könne.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung stützte sich der angeführte Bescheid auf die Gutachten der Amtssachverständigen. Die Behörde führte hiezu aus, es gehe aus diesen Gutachten hervor, daß der Bau einer neuen Großanlage unaufschiebbar geworden sei und daß die Wahl des neuen Kläranlagenstandortes als optimal anzusehen sei. Die Errichtung der Kläranlage auf dem vom Beschwerdeführer angebotenen Grundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, würde bedeuten, daß die Anlage wesentlich weiter vom Fluß entfernt wäre und näher an verbaute Gebiete herangerückt würde; außerdem würde der Gesamtkomplex Kläranlage-Müllagerplatz-Kadaververbrennungsanlage einen wesentlich größeren Umfang erhalten. Der gleiche Einwand bestehe auch gegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung, die Kläranlage auf den östlich der Kadaververbrennungsanlage befindlichen Grundstücken Nr. 358/1, 357/7 und 357/8 zu situieren. Als Entschädigung für die Enteignung habe der Schätzungssachverständige schlüssig einen Quadratmeterpreis von S 31,87 als angemessen erachtet: Das Grundstück Nr. 357/6 sei immer nur als Grünland benutzt worden. Eine künftige Umwidmung von Bauland scheide aus, der vom Beschwerdeführer verlangte Quadratmeterpreis von S 100,-- sei völlig unrealistisch. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Berufung erscheine bei der Vordringlichkeit einer Lösung des Abwasserproblems und dem hartnäckigen Widerstand des Beschwerdeführers geboten.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er brachte vor, daß sein Grund und Boden trotz verschiedener Eigentumsverhältnisse einen integrierenden Bestandteil des sogenannten W-gutes bilde, wo heute 55 Stück Vieh einschließlich der Kälber gehalten würden. Würde nun die derzeitige dem Beschwerdeführer gehörige Wiesenfläche guter Qualität von 13 ha um rund 15 Prozent eingeschränkt werden, wie dies bei Inanspruchnahme von 2 ha Grund der Fall wäre, müßte auch der Viehstand reduziert werden, was eine Beeinträchtigung der Rentabilität des W-gutes zur Folge habe. Die vom Sachverständigen als angemessen erachtete Abfindungssumme von 31,87 S pro Quadratmeter sei viel zu niedrig. Das Projekt der mitbeteiligten Partei könne auch auf dem Grundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, situiert werden. Die optimale Einpassung des Projektes auf dem Grundstück Nr. 357/6 bestehe nur scheinbar und könne letzten Endes nicht für die Enteignung ausschlaggebend sein. Die Tierkadaververwertungsanlage bestehe nämlich nur aus einem relativ kleinen Gebäude und werde immer nur ein völlig unbedeutendes Anhängsel darstellen. Daß die Flächen mit umweltbelastenden Anlagen durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Situierung größer würden, sei deshalb unrichtig, weil in jedem Fall eben 2 ha Grund in Anspruch genommen würden. Einer allfälligen weiteren Zufahrt vom Treppelweg über das Grundstück Nr. 357/5, Katastralgemeinde X, stehe die verkürzte Druckleitung vom Hauptpumpwerk X gegenüber. Die Wohngebiete seien so weit entfernt, daß bei ordnungsgemäßer Ausführung und bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage Immissionen nicht auftreten könnten. Von einem überwiegenden Vorteil für die Allgemeinheit könne bei dem vorliegenden Projekt nicht gesprochen werden. Dagegen erlitten der Beschwerdeführer und auch die Besitzer des W-gutes einen unverhältnismäßigen Nachteil, der auch die Allgemeinheit treffe, weil hier landwirtschaftlich wertvoller Grund der Nutzung entzogen werde. Es sei auch ungerechtfertigt gewesen, der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der Beschwerdeführer verlange daher, daß die für die Errichtung der Kläranlage erforderliche Grundfläche von 20.000 m2 aus dem Grundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, genommen werde, wobei der Beschwerdeführer bereit sei, diese Grundfläche um S 25,-- pro Quadratmeter der antragstellenden mitbeteiligten Partei zu überlassen.

Nach Vorlage des Aktes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft holte dieser eine amtsinterne Äußerung der zuständigen wasserbautechnischen Fachabteilung ein, die teilweise wörtlich in dem Berufungsbescheid des genannten Bundesministers vom verwertet wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , soweit sich das Rechtsmittel nicht auf die Entschädigungsfrage bezog, gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Hingegen sollte über die Berufung, soweit sie die Bemessung der Enteignungsentschädigung bekämpfte, gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft noch gesondert entschieden werden. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung, gegen das Zwangsrecht und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung richtete, legte die bezeichnete Berufungsbehörde dar, es müsse unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959 auf Grund der Aktenlage nach sorgfältiger Prüfung der Lage aller für einen möglichen Standort der neuen Kläranlage der Gemeinden X und K vom Berufungswerber angeführten Parzellen im Einklang mit den Ausführungen des Landeshauptmannes von Salzburg festgestellt werden, daß es sich bei dem Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde B (richtig wohl: X) um den für das geplante Klärwerk optimalen Standpunkt handle. Das vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Ersatzgrundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, müsse zufolge seiner Entfernung vom Vorfluter (250 m zum Salzachufer) sowie wegen der Bodenbeschaffenheit (Moor) und Grundrißform als ungünstig bezeichnet werden. Das Grundstück Nr. 357/19, Katastralgemeinde X, werde in nächster Zeit für den Bau der Umfahrungsstraße von X benötigt. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer angeführten Ersatzgrundstücke Nr. 357/1, 357/7 und 357/8, Katastralgemeinde X, kämen zwar für eine Errichtung der Kläranlage eventuell auch in Betracht, wiesen aber zufolge der Lage der Mülldeponie und der Tierkadaververbrennungsanlage nicht die günstige Situation auf, die der geplante Standort auf dem Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, habe. Dazu komme noch, daß die Abwasserdruckleitung von X zur geplanten Kläranlage bereits fertiggestellt sei und entlang des letztgenannten Grundstückes verlaufe. Die Verlegung der Kläranlage auf die Grundstücke Nr. 357/1, 357/7 und. 357/8, Katastralgemeinde X, hätte eine unnötige Verlängerung der Abwasserdruckleitung von X und auch von K zur Folge, was weder vom finanziellen noch vom technischen Standpunkt aus gerechtfertigt erscheine. Was das Ausmaß der beanspruchten Fläche betreffe (2 ha), könne dieses als durchaus angemessen, wenn nicht sogar als etwas zu gering bezeichnet werden. Die Vordringlichkeit des Vorhabens selbst könnte auch vom Beschwerdeführer nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Die Frist für die Einreichung eines Detailprojektes mit sei knapp bestimmt worden, und es könne auch nicht bestritten werden, daß eine Gemeinde bei einem so bedeutenden und nicht billigen Unternehmen sich rechtzeitig um die ehestmögliche Bereitstellung der notwendigen öffentlichen Subventionen von Bund und Land kümmern müsse. Dies setze wieder voraus, daß wenigstens die Grundzüge der Projektsverwirklichung schon feststünden. Aus diesen Gründen habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - unabhängig von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung - über die Enteignung selbst und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, betreffend den spruchreifen Teil der Berufung, entschieden. Hingegen bedürfe es in der davon gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 trennbaren Entschädigungsfrage, wie der Berufungswerber selbst einräume, noch einiger Ermittlungen, sodaß die Entschädigungsfrage einer gesonderten Berufungsentscheidung vorzubehalten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Wasserrechtsbehörden haben die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung vollbiologisch gereinigter Abwässer in die Salzach nach Maßgabe des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektes unter anderem auf § 32 Abs. 2 lit. a WRG gestützt.

Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG bedürfen, einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Kanalisations- und Kläranlagen sind somit zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsbedürftig. Unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird diesbezüglich auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1897/68, und vom , Zl. 1599/69, verwiesen.

Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 der zitierten Gesetzesstelle bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte sind unter anderem gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 das Grundeigentum anzusehen.

Da nach dem vorliegenden Projekt Grund des Beschwerdeführers, nämlich der südliche Teil des ihm gehörigen Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, in Anspruch genommen werden soll, war der Beschwerdeführer - wie die Wasserrechtsbehörden zutreffend erkannt haben - gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG als Partei dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen. Er konnte zulässigerweise vorbringen, daß das Projekt der mitbeteiligten Parteien in einer sein Eigentum weniger beeinträchtigenden Weise, etwa durch eine andere Stadtortwahl, ausgeführt werden möge.

Die belangte Behörde hat im administrativen Instanzenzug für den Bau der projektierten Kläranlage und die Anlegung der Schlammbeete 20.000 m2 Grund aus dem vorgenannten Grundstück des Beschwerdeführers im Enteignungsweg in Anspruch genommen und sich hiebei auf § 63 WRG gestützt. Gemäß § 63 lit. b WRG kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann. Gemäß § 63 lit. c WRG kann die Wasserrechtsbehörde Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn in Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde.

§ 117 WRG trifft nähere Bestimmungen über Entschädigungen und Beiträge. § 118 WRG hat die Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten zum Gegenstand. Gemäß § 117 Abs. 2 WRG sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die im § 117 Abs. 1 WRG bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheid hat eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107 WRG) voranzugehen.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß jede Enteignung, wenn sie schon im Interesse der Allgemeinheit erfolgen müsse, unter möglichster Schonung des zu schmälernden Rechtes zu geschehen habe. Insbesondere habe eine Interessenabwägung zwischen den Nachteilen des Enteigneten und jenen Vorteilen zu erfolgen, die der Allgemeinheit bei Einräumung des Zwangsrechtes erwachsen würden. Die Sachverständigen hätten sich im Verfahren erster Instanz nicht mit den Vor- und Nachteilen aller in Frage kommenden Grundstücke auseinandergesetzt und sich von vornherein auf die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, festgelegt. Keiner der Sachverständigen habe sich mit der Frage befaßt, ob die vorerwähnten anderen Grundstücke nicht auch oder gerade so gut für die Errichtung der Kläranlage in Frage kämen. Die größere Entfernung der Kläranlage von der als Vorfluter dienenden Salzach wäre dadurch wettgemacht worden, daß das vom Beschwerdeführer angebotene Ersatzgrundsatz Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, billiger zur Verfügung stehen würde. Auf welche Ermittlungen sich die Feststellung gründe, daß es sich bei dem Ersatzgrundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, um Moorboden handle oder daß das Grundstück Nr. 357/19, Katastralgemeinde X, für den Bau der Zeller-Umfahrungsstraße benötigt würde, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es möge zwar bei oberflächlicher Betrachtung des Lageplanes der Eindruck entstehen, daß die Situierung des Klärwerkes auf Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, naheliegend sei, jedoch könne diese Anlage ebensogut auf anderen Grundstücken situiert werden, zumal damit dem W-gut, ja darüber hinaus der ganzen Volkswirtschaft, 20.000 m2 wertvoller landwirtschaftlicher Grund erhalten bliebe. Die belangte Behörde habe die Sache nur unter dem Gesichtspunkt der vielleicht wirklich dringlichen Errichtung eines Klärwerkes, also nur unter dem Gesichtspunkt des Wasserrechtes gesehen. Es sei verfehlt, wenn zwar gesetzliche Bestimmungen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes erlassen würden, aber gerade der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Ansicht vertrete, daß wertvoller landwirtschaftlicher Grund zu enteignen sei, wo gerade so gut oder auch mit einem geringeren finanziellen Mehraufwand landwirtschaftlich unbrauchbarer Boden zur Verfügung stünde. Es erheische nicht das allgemeine Beste, daß 20.000 m2 Boden aus dem Grundstück Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, enteignet würden. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ließ der Beschwerdeführer ausdrücklich unangefochten.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung des vorliegenden Projektes wendet, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:

Gestützt auf einschlägige Sachverständigengutachten sind die Wasserrechtsbehörden im administrativen Instanzenzug davon ausgegangen, daß die Errichtung einer zentralen Kläranlage für X und umliegende andere Gemeinden Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt. Bei dieser Sachlage, die ja auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde letztlich nicht in Abrede stellt, ging es demnach im wesentlichen um die Wahl eines solchen Standortes für die Kläranlage, der im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse im Sinne des § 63 lit. b in Verbindung mit § 63 lit. e WRG erwarten ließ. Nun haben die Amtssachverständigen im Verfahren und auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend begründet, daß die von der Projektwerberin getroffene Wahl des Standortes für die geplante Kläranlage - fast unmittelbar am Vorfluter und zwischen Müllablagerung und Tierkadaververwertungsanlage - am günstigsten ist. Wenn auch dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß die Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Salzburg eine abschließende gutächtliche Stellungnahme zu seinem Parteivorbringen nicht abgegeben haben, so vermochte der Beschwerdeführer die in Verbindung mit dem vorliegenden Lageplan getroffenen Feststellungen der belangten Behörde letztlich nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens gemeint hat, die Grundinanspruchnahme würde auch dann 2 ha betragen, wenn die Kläranlage auf seinem abseits von der Salzach gelegenen Grundstück Nr. 357/13, Katastralgemeinde X, errichtet würde, so übersieht der Beschwerdeführer hiebei, daß schon unter dem Gesichtspunkt der Hintanhaltung ungünstiger Umweltbeeinflussung eine möglichst konzentrierte Lage des Projektes der mitbeteiligten Partei, der bestehenden Mülldeponie und der Tierkörperverwertungsanlage in der projektierten Art zweckmäßig schien und daß nach den - auf dem Gutachten der Sachverständigen beruhenden - Feststellungen der belangten Behörde eine Verlegung der projektierten Kläranlage nach Westen die Reinigung der von der Tierkörperverwertungsanlage anfallenden Abwässer erschwert hätte. Eine Verlegung des Projekts weiter nach Osten hätte die Verbindung Mülldeponie-Schlammbeetablage offensichtlich beeinträchtigt, wozu kommt, daß der von der Mitbeteiligten gewählte Standort offenbar auch im Hinblick auf die Zuleitung der Abwässer von den umliegenden Gemeinden besonders günstig erscheint. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß durch das Projekt Interessen des W-gutes beeinträchtigt würden, ist ihm entgegenzuhalten, daß er damit nach der Aktenlage keine eigenen Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG geltend macht.

Die belangte Behörde hat demnach nicht geirrt, wenn sie auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Salzburg zu der Annahme gelangt ist, daß die Errichtung der geplanten Kläranlage im Vergleich zu den dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteilen überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt. Allgemein gehaltene Erwägungen des Beschwerdeführers über das Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen. Bauernstandes konnten hiebei nicht zielführend sein. Bei diesen Überlegungen handelt es sich um die Berücksichtigung ausschließlich öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung nach der Gesetzeslage nur die Wasserrechtsbehörde berufen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich aber nicht nur gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei, sondern auch dagegen gewendet, daß 20.000 m2 aus seiner Parzelle Nr. 357/6, Katastralgemeinde X, enteignet würden. Diesbezüglich kommt dem Beschwerdevorbringen Berechtigung zu. Gemäß § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) nach Möglichkeit in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. War nun den Wasserrechtsbehörden - wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom erkennen läßt - noch nicht im einzelnen bekannt, welche Grundfläche aus dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück für das Projekt der mitbeteiligten Partei benötigt werden wird, dann durfte noch keine Enteignung vorgenommen werden. Es wäre vielmehr der Ausspruch über die Enteignung dem Bescheid über das Detailprojekt vorzubehalten gewesen, wobei die bescheidmäßig verfügte Enteignung, um gemäß § 119 WRG verbüchert werden zu können, mit einem verbücherungsfähigen Teilungsplan zu verbinden sein wird.

Da die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat, anstatt den Ausspruch über die Enteignung zu beheben, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom BGBl. Nr. 427.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §63 litc;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973002007.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-57737