VwGH 13.12.1977, 2006/75
VwGH 13.12.1977, 2006/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Aus § 133 Abs 1 BAO folgt, daß sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung entweder aus den speziellen Normen des Abgabenrechts selbst ergibt oder aus einer besonderen behördlichen Aufforderung im Einzelfall (Reeger-Stoll, BAO 05te Aufl S 203). |
Normen | |
RS 2 | Die Aufzählung der Tatbestände im § 21 UStG 1972 (Abs 1 letzter Satz, Abs 6), bei deren Zutreffen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eintritt, ist eine erschöpfende und einer Ausdehnung im Wege der Auslegung nicht zugänglich. Daraus ergibt sich, daß der Unternehmer zur Abgabe der Voranmeldung auch dann verpflichtet ist, wenn ER der Meinung sein sollte, er habe eine bloße Leermeldung zu erstatten. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß nicht die Abgabenbehörde, sondern der Unternehmer darüber zu entscheiden hat, ob ein steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht ist. Dies ist aber mit § 161 Abs 1 BAO unvereinbar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5201 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975002006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-57726