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VwGH 10.05.1972, 2006/71

VwGH 10.05.1972, 2006/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
JagdG Krnt 1961 §25 idF 1970/011
RS 1
Mit der rechtskräftigen Genehmigung eines Beschlusses auf freihändige Jagdverpachtung wird dem Gemeinderat das Recht auf Zurücknahme dieses Beschlusses benommen. Dem Pächter erwächst anderseits aus der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung der Jagd an ihn der Rechtsanspruch, daß an dem vorgesehenen Pachtgebiet keine anderen als im Gesetz (hier: § 14 Abs 4) gedeckte Änderungen vorgenommen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des JP in M, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz Nr. 24, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Landw 760/1/1971 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister JL), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Jagdsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am beschloß der Gemeinderat der Marktgemeinde E (und im Einvernehmen mit ihm der Jagdverwaltungsbeirat), das Gemeindejagdgebiet VII - R, Z, B freihändig gemäß § 25 Abs. 1 lit. d des Kärntner Jagdgesetzes für die Zeit vom bis an den Beschwerdeführer zu verpachten. Der Jagdpachtschilling wurde hiebei mit S 3,- je ha festgesetzt. Dieser Beschluß wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom gemäß § 25 Abs. 1, und 3 des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 54/1961, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 dieses Gesetzes genehmigt.

Am faßte der Gemeinderat der Marktgemeinde E im Einvernehmen mit dem Jagdverwaltungsbeirat den Beschluß, den am gefaßten Beschluß über die. freihändige Vergabe der Gemeindejagd VII für den Fall aufzuheben, daß der Beschwerdeführer die von ihm im Hinblick auf diese Jagdverpachtung bezüglich der kostenlosen Abtretung einer Quelle gemachte Zusage bis zum nicht erfüllen sollte. Ein solches Verhalten des Beschwerdeführers wäre nämlich nicht dazu angetan, ein geordnetes Jagdwesen und eine entsprechende Jagdausübung für die Dauer der Jagdperiode zu gewährleisten. Für den Fall der Aufhebung des eben erwähnten Beschlusses wurde gleichzeitig die Zusammenlegung der Gemeindejagd VII mit dem Eigenjagdgebiet „K“ beschlossen.

Am berichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde E an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, daß vom Gemeinderat und Jagdverwaltungsbeirat der Beschluß vom über die freihändige Jagdverpachtung mit Beschluß vom „abgeändert“ und die Zusammenlegung des Gemeindejagdgebietes VII mit dem Eigenjagdgebiet „K“ beschlossen worden sei. Als Begründung hiezu wurde ausgeführt, daß in der Zeit bis zur vorgesehenen Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages die Überzeugung gewonnen worden sei, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dazu angetan sei, ein geordnetes Jagdwesen und die entsprechende Jagdausübung für die Jagdpachtperiode zu gewährleisten. Es werde daher ersucht, dem gegenständlichen „Antrag“ stattzugeben.

Die genannte- Bezirkshauptmannschaft legte mit Bescheid vom das Gemeindejagdgebiet VII gemäß § 11 Abs. 3 des Jagdgesetzes im Interesse eines zweckmäßigen, einheitlichen Jagdbetriebes mit dem Eigenjagdgebiet „K“ für die Dauer der Jagdperiode vom bis zusammen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht dazu angetan, ein geordnetes Jagdwesen und die entsprechende Jagdausübung zu gewährleisten. Das Einverständnis des Eigentümers des Eigenjagdgebietes K sei gegeben.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß in Fragen der Jagdgebietsgestaltung eine Parteistellung nach § 8 AVG 1950 nur den beteiligten Eigenjagdberechtigten und den nach § 4 Abs. 2 bzw. § 16 des Jagdgesetzes für die Ausübung des Jagdrechtes auf einem Gemeindejagdgebiet zuständigen Gemeinden zukomme, nicht aber dem Pächter eines Jagdgebietes. Dem Beschwerdeführer komme aber auch nicht die Qualifikation eines Jagdpächters zu, weil ihm aus dem behördlich genehmigten Verpachtungsbeschluß mangels Ausfertigung und Genehmigung eines schriftlichen Jagdpachtvertrages nach § 28 Abs. 2 des Jagdgesetzes noch keine Rechte erwachsen seien. Der im Einvernehmen mit dem zuständigen Jagdverwaltungsbeirat gefaßte Beschluß des nach der Gemeindeordnung zuständigen Organes habe nur die Willensbildung des zur Jagdverwertung zuständigen Gremiums betroffen, welche kraft der besonderen Vorschrift des § 25 Abs. 3 des Jagdgesetzes der behördlichen Genehmigung bedurft habe. Erst auf Grundlage eines solcherart genehmigten Beschlusses wäre die Gemeinde berechtigt gewesen, den Jagdpachtvertrag in Schriftform auszufertigen, der nach gesonderter behördlicher Genehmigung gemäß § 28 des Jagdgesetzes dem Pächter das Recht zur Jagdausübung vermittelt hätte. Aber selbst bei Vorliegen eines behördlich genehmigten Jagdpachtvertrages stünde dem Jagdpächter in Fragen der Jagdgebietsgestaltung ein Berufungsrecht gegen einen behördlichen Bescheid nicht zu, weil ihm in diesen Belangen wohl ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse zuzubilligen sei. Allerdings wäre im Falle des Vorhandenseins eines gültigen Jagdpachtvertrages nur eine Zusammenlegung von Jagdgebieten gemäß § 11 Abs. 1 des Jagdgesetzes möglich gewesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wurde festgestellt, daß sich das Gemeindejagdgebiet E gemäß §§ 8 und 14 Abs. 4 des Jagdgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 11/1970, in die Gemeindejagdgebiete I bis VI gliedere. Das Gemeindejagdgebiet VII sei mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom gemäß § 11 Abs. 3 des Jagdgesetzes für die Dauer der laufenden Jagdpachtperiode mit der Eigenjagd „K“ zusammengelegt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Im Beschwerdefalle war das Kärntner Jagdgesetz, LGBl. Nr. 54/1961 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1970 (im folgenden „KJG“ genannt), anzuwenden.

Streitentscheidend ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom über die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung die Parteistellung im Verfahren über die mit Bescheid derselben Behörde vom gemäß § 11 Abs. 3 KJG getroffene Verfügung, betreffend die Zusammenlegung des bisherigen Gemeindejagdgebietes VII mit dem angrenzenden Eigenjagdgebiet, erwachsen ist.

Der Beschluß auf freihändige Verpachtung war laut § 25 Abs. 4 KJG unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtschillings, der Pachtdauer und des Pachtgebietes zunächst öffentlich zu verlautbaren und sodann mit den allenfalls dagegen seitens der Grundeigentümer erhobenen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde mit Genehmigung vorzulegen. Dieser Beschluß konnte anderseits laut § 25 Abs. 3 lit. b KJG frühestens ein Jahr vor Ablauf der Jagdperiode, mußte aber spätestens drei Monate vor diesem Termin gefaßt werden. Das heißt, daß jenes Jagdgebiet, das nach § 25 Abs. 4 im Beschluß ausdrücklich als der Verpachtung unterzogen zu benennen war, mit dem bisherigen Gemeindejagdgebiet VII ident sein mußte, weshalb ja auch der im Genehmigungsbescheid vom aufgenommene Vorbehalt „der Bestimmungen des § 14“ folgerichtig auf die Tatsache verwies, daß aus Anlaß des nach der Vorschrift des § 14 Abs. 4 KJG zu erlassenden Feststellungsbescheides im Hinblick auf die allfällige Anmeldung von Eigenjagdbefugnissen das beschlußmäßig verpachtete Gemeindejagdgebiet flächenmäßigen Veränderungen unterliegen könnte.

Mit der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung eines bestimmt bezeichneten Jagdgebietes für eine bestimmte Pachtdauer zu einem bestimmten Pachtschilling wurde somit das Zustandekommen eines aus diesen Elementen bestehenden Jagdpachtvertrages öffentlich-rechtlich sanktioniert. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage in § 25 Abs. 6 KJG überdies ausdrücklich klargestellt, wenn er selbst für den den Fall einer gegen die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung erhobenen Berufung demjenigen, dem die Jagd verpachtet wurde, jedenfalls für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung die Stellung eines Pächters der Jagd zusprach. Umsomehr muß also die Pächterstellung feststehen, wenn - wie hier - der Genehmigungsbescheid erster Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

Anerkennt der Gesetzgeber also jene Person, der die Gemeindejagd im Wege eines von der Jagdbehörde rechtskräftig genehmigten Gemeinderatsbeschlusses verpachtet wurde, als „Pächter der Jagd“, dann kann der in § 28 Abs. 2 (ersterSatz) KJG vorgesehenen „Genehmigung des Jagdpachtvertrages“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde nur mehr die Bedeutung zukommen, daß der schriftlich festzulegende Jagdpachtvertrag den Bedingungen des § 28 Abs. 1 (Gegenstand des Vertrages), Abs. 3 (Pachtzeit) und Abs. 4 (Pachtjahr) entsprechen muß und daß die (im Verfahren über die Genehmigung der freihändigen Jagdverpachtung noch nicht jedenfalls zu überprüfende) Eignung des Jagdpächters im Sinne des § 29 KJG gegeben sein muß.

Aus dieser Rechtslage folgt, daß dem Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Jagdverpachtung (vorbehaltlich der Genehmigung des noch auszufertigenden Vertrages) ein öffentlich-rechtlich gesicherter Anspruch auf Ausübung der Jagd im betreffenden Gemeindejagdgebiet (das aus Anlaß der Feststellung der Jagdgebiete noch flächenmäßigen Veränderungen nach § 14 Abs. 4 KJG unterliegen kann) für die vereinbarte Zeit zum vereinbarten Jagdpachtschilling erwachsen ist. Mit der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung ist daher auch dem Gemeinderat das Recht benommen worden, diesen Beschluß zurückzunehmen und eine anderweitige Verfügung über das verpachtete Jagdgebiet zu treffen oder anzustreben. Es besteht vielmehr nur mehr die in § 33 KJG gewiesene Möglichkeit der Vertragsauflösung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. zunächst noch der Nichtgenehmigung des noch vorzulegenden schriftlichen Jagdpachtvertrages aus den oben erwähnten Rechtsgründen) und die Möglichkeit der in § 33 Abs. 5 vorgesehenen Vertragskündigung durch den Verpächter.

Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer aus der Genehmigung des Beschlusses auf freihändige Verpachtung u.a. ein Recht darauf erwachsen ist, daß an dem vorgesehenen Pachtgebiet keine anderen als im Gesetz gedeckte Änderungen vorgenommen werden. Eine Veränderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom verfügten Art, nämlich die Zusammenlegung des fraglichen Gemeindejagdgebietes mit einem angrenzenden Eigenjagdgebiet, war nach dem Vorgesagten mangels Zulässigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gemeinderates und nachfolgenden Antragstellung der Gemeinde im Gesetze nicht gedeckt. Es kam daher dem Beschwerdeführer das Recht zu, sich dieser behördlichen Verfügung über das der Verpachtung an ihn unterzogene Gemeindejagdgebiet in der Rolle einer Verfahrenspartei (§ 8 AVG 1950) zu widersetzen.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Antragsgemäß war dem Lande Kärnten nach § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 1.105,-- an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war laut § 58 VwGG 1965 abzuweisen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
JagdG Krnt 1961 §25 idF 1970/011
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002006.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-57722