VwGH 06.07.2006, 2006/15/0188
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | UmwG 1996 §2; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E , 90/14/0076). Die angefochtene Erledigung wurde an die GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/13/0234 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , AZ. Gem-524400/5-2006-Wa/Pl, betreffend Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen "Bescheid" vom wurde die Vorstellung der Dr. CB GmbH gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum vom bis als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende von Dr. CB erhobene Beschwerde. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Beschwerdeberechtigung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Dr. CB GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom gemäß §§ 2ff Umwandlungsgesetz auf den alleinigen Gesellschafter und nunmehrigen Beschwerdeführer mit allen Rechten und Pflichten übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer hafte als Rechtsnachfolger für die gegenüber der GmbH festgesetzten Kommunalsteuer, weshalb der angefochtene Bescheid in seine Rechtsposition eingreife.
Der angeführte Beschluss der Generalversammlung vom wurde am im Firmenbuch eingetragen:
Nach § 2 Abs. 1 UmwG idF BGBl. Nr. 304/1996 (Art XIV EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen. Nach § 2 Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0076, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0234).
Die angefochtene Erledigung wurde an die Dr. CB GmbH nach deren Umwandlung iSd §§ 2 ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | UmwG 1996 §2; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2006150188.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-57708