Suchen Hilfe
VwGH 27.02.2006, 2006/05/0041

VwGH 27.02.2006, 2006/05/0041

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die oberste Behörde, die im Beschwerdefall im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2002/05/0041, und vom , Zl. 2003/05/0010). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die Nö BauO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nö BauO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen somit die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des Ing. Werner Jekeli und

2. der Waltraud Jekeli, beide in Purkersdorf, vertreten durch Rechtsanwalts KEG Gruber & Partner in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Purkersdorf, betreffend Säumnis in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Purkersdorf mit Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführer vom , einer näher bezeichneten gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aufzutragen, das auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Purkersdorf errichtete Wohnhaus abzubrechen in eventu die Baugebrechen zu beseitigen, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer dagegen Berufung.

In ihrer am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Purkersdorf gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre Berufung sei nicht entschieden worden.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde galt bereits § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung in der Fassung LGBl. 1000-12 (Gesetzesbeschluss vom , ausgegeben am ). Diese (10.) Novelle zur NÖ Gemeindeordnung enthält keine Übergangsbestimmung. § 60 GemO lautet einschließlich der Überschrift:

"§ 60 Instanzenzug

(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht

1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine Berufung unzulässig.

(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten."

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).

Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2002/05/0041, und vom , Zl. 2003/05/0010). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist.

Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen somit die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050041.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-57685