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VwGH 15.12.1976, 2005/74

VwGH 15.12.1976, 2005/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 1
Auch ein sogenannter "Leasingvertrag", mit dem dem Bestandnehmer das Recht eingeräumt wird, die in Bestand gegebene Sache (hier: Auto) nach Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer um einen vertraglich festgesetzten Kaufpreis zu erwerben, unterliegt der Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG.
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 2
Daß in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft (Leasingvertrag) weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116, 1117 ABGB abweichende Abreden getroffen werden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen.
Norm
RS 3
Der bedingte Verzicht eines Vertragsteiles auf eine dem anderen Vertragsteil obliegende Vertragsverpflichtung kann vom gebührenrechtlichen Standpunkt aus eine Zuordnung des Rechtsverhältnisses zu einer anderen Vertragstype und damit den Entfall der Gebührenpflicht NICHT bewirken.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr.  Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Mag. Dr. Schwärzler über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H & Co KG. in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayer Rechtsanwalt in Wien 1, Mölkerbastei 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11- 669/7/74, betreffend Rechtsgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mayer, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirk. Hofrat Dr. Felix Mokry, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut einer in Wien am errichteten, mit "Leasingvertrag" überschriebenen Urkunde (von der sich eine Ablichtung in den Verwaltungsakten findet) vermietete die C. Autoverleih Ges.m.b.H. der T. Ges.m.b.H. & Co.

Kommanditgesellschaft in Wien - der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei - einen Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz, Type 220 D des Baujahres 1968; aus Punkt B der Urkunde ist ersichtlich, daß das Mietverhältnis am bei einem km-Stand von 00032 beginnen und durch 48 Monate andauern sollte. Der vereinbarten monatlichen Miete von S 3.600,-- liegt - so lautet Punkt B der Urkunde weiter eine jährliche km-Leistung von 33.000 km zugrunde, für jeden Mehr-km sollte der Mieter einen Betrag von S 1,50 entrichten. Unter den Schlußbestimmungen im Punkt III/1 der Urkunde ist festgehalten, daß der Vertrag nach Ablauf der Mietdauer erneuert werden könne; aus Anlaß der Erneuerung könne der monatliche "Mietpreis" neu festgelegt werden. An die Schlußbestimmungen schließt die Fertigung durch die Vertragsteile.

In den Verwaltungsakten findet sich ferner die Ablichtung einer weiteren, mit datierten und von den Vertragspartnern gefertigten Schrift, die mit dem Vermerk "Zusatz zu Leasingvertrag" versehen ist. Darnach steht es dem Mieter - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung - frei, das Fahrzeug nach Ablauf von 12 Monaten zum Preise von S 80.000,-- , nach 24 Monaten um S 59.600,--, nach 36 Monaten um S 38.600,-- und nach 48 Monaten zum Preise von S 3.600,-- zu erwerben.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, dem die Urkunde erst am zur Kenntnis gelangte, erblickte in den darin enthaltenen Abreden offenbar einen der Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebG) unterliegenden Bestandvertrag und setzte in einem an die T. Ges.m.b.H. gerichteten Abgabenbescheid vom unter Hinweis auf einen "Vertrag v. " Rechtsgebühren, eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG und sogenannte Bogengebühren fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die T. Ges.m.b.H., vertreten durch ihren mit Vollmacht vom ausgewiesenen Rechtsfreund, das Rechtsmittel der Berufung. Darin bemängelte sie, daß sie mit der Firma C. Autoverleih Ges. m. b.H. weder den im angefochtenen Bescheid genannten Vertrag vom , noch einen Vertrag anderen Datums geschlossen habe. Die T. Ges.m.b.H. sei somit schon aus diesem Grunde nicht Gebührenschuldnerin des mit dem angefochtenen Bescheid vergebührten Vertrags. Wohl aber habe die beschwerdeführende Partei, deren Komplementärin die T. Ges.m.b.H. sei, am mit der C. Autoverleih Ges.m.b.H. einen (den eingangs erwähnten) Leasingvertrag geschlossen, der mangels eines Gebührentatbestandes aber nicht gebührenpflichtig sei. Den Berufungsausführungen schloß sich die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde insoweit an, als auch sie die Meinung vertrat, der erstinstanzliche Bescheid vom hätte nicht an die T. Ges.m.b.H. ergehen dürfen, weil sie nicht vertragschließende Partei gewesen sei, wozu noch komme, daß der darin angeführte Vertrag unrichtig zitiert sei. Demzufolge hob die Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung vom den Abgabenbescheid vom ersatzlos auf.

Das Finanzamt setzte daraufhin mit einem weiteren, nunmehr an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid vom Rechts- und Bogengebühren von insgesamt S 6.972,-- fest und nahm darin auf den eingangs erwähnten Vertrag vom mit der C. Autoverleih Ges.m.b.H. Bezug. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei -vertreten durch ihren mit Vollmacht vom ausgewiesenen Rechtsfreund - mit Schriftsatz vom Berufung und machte geltend, der Vertrag vom sei weder seiner Benennung, noch seinem Inhalt nach ein Mietvertrag, sondern ein Vertrag sui generis, dessen Beurkundung mangels eines Gebührentatbestandes keine Gebührenpflicht auslösen könne. Hiezu werde im besonderen auf die im Zusatz zum Leasingvertrag enthaltene Bestimmung verwiesen, wonach es dem "Mieter" freistehe, das Fahrzeug nach Ablauf bestimmter Zeiten zu bestimmten Preisen zu erwerben. Insbesondere daraus ergebe sich, daß es sich nicht um einen Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebG), handeln könne. Ungeachtet dieser Ausführungen wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom - die dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei am zugestellt worden ist - als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom stellte sodann der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den Antrag, die Berufung vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Berufungsentscheidung vom hat schließlich die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland diese Berufung gleichfalls abgewiesen, und den Berufungsausführungen in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung im wesentlichen entgegengehalten, die in der maßgeblichen TP 5 des § 33 GebG enthaltene Definition des Bestandvertrages decke sich zwar mit jener des § 1090 ABGE, doch könne daraus keineswegs der Schluß gezogen werden, daß auch die anderen, den Bestandvertrag regelnden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zutreffen müßten, um die Gebührenpflicht zu begründen. Aus der eigenständigen Definition der TP 5 erhelle vielmehr, daß es gebührenrechtlich nur auf die dort angeführten Tatbestandsmerkmale anzukommen habe, die im Falle des Vertrages vom vollständig erfüllt seien. Wohl Sei die Urkunde mit "Leasingvertrag" überschrieben, doch würden im Text die Worte Mietdauer, Miete, Mietvorauszahlung, Vermieterin und Mieterin verwendet. Damit sei aber der Wille der Vertragsparteien, ein Mietverhältnis zu begründen, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Wenn aber der gebührenrechtliche Tatbestand erfüllt sei, dann vermöge auch das im Zusatz vom eingeräumte Kaufrecht nichts an der Gebührenschuld zu ändern. Dadurch, daß sowohl Leasingvertrag als auch Zusatz gesondert unterschrieben seien, komme schon rein äußerlich zum Ausdruck, daß es sich um zwei Verträge handle. Da es im Zusatz heiße, dem Mieter stehe frei, das Fahrzeug zu den darin angeführten Preisen zu erwerben, der Mieter also erst seinen Kaufwillen erklären müsse, handle es sich insoweit lediglich um eine Kaufoption. Bis zur Ausübung der Option bestehe aber nur ein Mietverhältnis. Sollte jedoch die Option vor dem Ablauf der vereinbarten Bestanddauer ausgeübt werden, sei die damit verbundene vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses gemäß § 17 Abs. 5 GebG gebührenrechtlich unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei verlangten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (Miet- oder Pachtverträge), wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Rechtsgebühr von 1 v. H. nach dem Wert. Im Einklang mit ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren hält nun die beschwerdeführende Partei daran fest, es fehle im Gebührengesetz, ähnlich wie bei den Lizenzverträgen, an einer gesetzlichen Grundlage, um auch Leasingverträge einer Gebühr zu unterwerfen. Mit durchaus beachtlichen Literaturhinweisen macht die beschwerdeführende Partei geltend, ein Leasingvertrag sei als negotium sui generis zu qualifizieren, übersieht aber dabei, daß Leasingverträge durchaus keinen einheitlichen feststehenden Inhalt haben, sondern in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auftreten und daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG keineswegs dazu berufen ist, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten. Dem Gerichtshof obliegt es in einem solchen Verfahren allein, zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt durch den angefochtenen Bescheid vom in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nun zeigt schon ein Blick in die den Ausgangspunkt des Rechtsstreites vor dem Verwaltungsgerichtshof bildende, wenngleich mit "Leasingvertrag" überschriebene Urkunde vom , daß die darin getroffenen Abreden ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, die nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG erforderlich sind, um die Gebührenpflicht auszulösen: sowohl der Vertragsgegenstand (ein Personenkraftwagen Marke Mercedes Benz Type 220 D des Baujahres 1968 mit ziffernmäßig angeführter Motor- und Fahrgestellnummer), als auch die Vertragsdauer (48 Monate) und der Preis, gegen den die beschwerdeführende Parteiden Gebrauch des Kraftfahrzeuges erhält, sind darin mit aller Deutlichkeit bestimmt. Daß in der Urkunde weitere, von den Regeln der §§ 1096, 1099, 1116 und 1117 ABGB (die überdies, wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt, durchwegs nachgiebiges Recht sind) abweichende Abreden getroffen wurden, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen. Werden doch etwa auch durch das Mietengesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Bestandvertrag weitgehend und mit zwingender Wirkung abgeändert, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden könnte, daß auf Verträge, die unter das Mietengesetz fallen, die Bestimmungen des Gebührengesetzes (§ 33 TP 5) keine Anwendung finden.

Die beschwerdeführende Partei meint aber auch, die belangte Behörde habe das Gesetz verletzt, weil sie der zweiten, mit "Zusatz zu Leasingvertrag" überschriebenen Urkunde vom keine Beachtung geschenkt habe, obschon beide Urkunden als eine Einheit aufzufassen und zu beurteilen seien. Eine "Zerlegung" des Leasingvertrages in einen gebührenpflichtigen Bestandvertrag und eine gebührenrechtlich irrelevante selbständige Vereinbarung werde daher nicht zulässig sein können". Indes vermag der Gerichtshof der beschwerdeführenden Partei auch darin nicht beizupflichten, setzt sie sich mit ihrem Einwand doch über § 21 GebG hinweg, wonach (unter anderem) dann, wenn durch einen Zusatz zu einer bereits vollständig ausgefertigten Urkunde die darin zum Ausdruck gebrachten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden, dieser Zusatz nach Maßgabe seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig ist. Daß nun die mit "Leasingvertrag" überschriebene (erste) Urkunde als eine vollständig ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 21 GebG anzusehen ist, bestreitet die beschwerdeführende Partei selbst nicht. Für die Gebührenpflicht des darin beurkundeten Rechtsgeschäftes hatte aber, wie schon dargelegt, der Urkundeninhalt maßgebend zu sein.

Selbst wenn man aber die beiden Vereinbarungen mit Rücksicht darauf daß sie am gleichen Tag zwischen denselben Parteien abgeschlossen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen worden sind, sowie, daß Punkt 1 der Zusatzvereinbarung eine notwendige Ergänzung des Punktes III der ersten Vereinbarung bildet, als einen einheitlichen Vertrag ansehen wollte, wäre damit für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen. Die Abrede nämlich, durch die sich der gegenständliche Vertrag bei zivilrechtlicher Betrachtungsweise in erster Linie vom normalen Mietvertrag unterscheidet und die dafür sprechen könnte, ihn als einen Vertragstyp eigener Art anzusehen - nämlich die durch die eingeräumte Kaufmöglichkeit bewirkte Unanwendbarkeit der im § 1109 ABGB normierten Pflicht des Bestandnehmers zur Rückgabe der Bestandsache bei beendetem Bestandvertrag - ist nur eine bedingte:

hängt ihre Realisierung doch davon ab, ob der Bestandnehmer von der ihm eingeräumten Befugnis, den Gegenstand käuflich zu erwerben, auch Gebrauch macht. Wenn nun das Gebührengesetz im § 17 Abs. 4 ausdrücklich anordnet, daß es auf die Entstehung der Gebührenschud ohne Einfluß ist, ob die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt, so kann umsoweniger der bedingte Verzicht eines Vertragsteiles auf eine dem anderen Vertragsteil obliegende Vertragsverpflichtung vom gebührenrechtlichen Standpunkt aus eine Zuordnung des Rechtsverhältnisses zu einer anderen Vertragstype und damit. den Entfall der Gebührenpflicht bewirken.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften hat die beschwerdeführende Partei zwar gerügt, doch ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter ausgeführt. Da auch der Gerichtshof eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht feststellen konnte, erweist sich die vorliegende Beschwerde in keinem Punkt als begründet. Sie war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 2 a, b und c VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 5059 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974002005.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-57674