VwGH 08.05.1964, 2005/63
VwGH 08.05.1964, 2005/63
Rechtssätze
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Norm | KOVG 1957 §54a Abs1; |
RS 1 | Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 54a Abs 1 KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom , Zl. 0487/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2015/63 E VwSlg 6241 A/1964 RS 1 |
Normen | KOVG 1957 §52; KOVG 1957 §54a; |
RS 2 | Die Entscheidung über den Übergang des Anspruches des Versorgungsberechtigten auf eine Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund ist dem Träger der Sozialversicherung vorbehalten. (Hinweis E , 1307/61). |
Normen | KOVG 1957 §52; KOVG 1957 §54a; |
RS 3 | Bescheide, die in Bezug auf Zeiträume ab der Rentenberichtigung auf Grund der rückwirkenden Leistungen aus der Sozialversicherung dienen, sind unabhängig davon zulässig - ob der Anspruchsübergang auf den Bund stattgefunden hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963002005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-57668