VwGH 29.05.1953, 2005/52
VwGH 29.05.1953, 2005/52
Rechtssatz
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Norm | ApG 1907 §53 Abs2; |
RS 1 | Bei der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke haben die Vorschriften des § 48, § 49 Abs 2 und 3 und 50 ApothekenG, aus denen sich die Parteistellung der Inhaber benachbarter Apotheken im Verfahren ableitet, nur dann Anwendung zu finden, wenn in der in Frage kommenden Ortschaft BISHER noch keine derartige Einrichtung bestanden hat. Von der Fortsetzung eines bisher bestandenen Zustandes kann dann nicht gesprochen werden, wenn zwischen der Einstellung des Betriebes der früher bestandenen Hausapotheke und dem Ansuchen um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren gelegen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3003 A/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1952002005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57665