VwGH 07.10.2005, 2005/17/0094
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom , 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom , 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom , 2422/50, und vom , 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 0701/52, VwSlg 3076 A/1953, und vom , 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache der T GmbH in F, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit von Agrarmarketingbeiträgen für März 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid seien Agrarmarketingbeiträge für den Monat März 2000 in der Höhe von S 31.085,-- (EUR 2.259,04) vorgeschrieben worden.
Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom (samt Zustellnachweis) vor, mit dem sie unter anderem (Spruchpunkt 3) die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 281 BAO aussetzte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom , Zl. 2422/50, und vom , Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3076/A, und vom , Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2005170094.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-57654