VwGH 23.02.2006, 2005/16/0158
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom , 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom , 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom , 2422/50, und vom , 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 0701/52, VwSlg 3076 A/1953, und vom , 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/17/0094 B RS 1
(Hier Aussetzungsbescheid nach § 213 Kärntner LAO) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der M AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Stadtsenat der Stadtgemeinde Villach, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadt Villach hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Partei habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin vom gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. d.M. verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei ein Rückzahlungsantrag abgewiesen worden.
Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Auf Antrag der belangten Behörde vom bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verlängerung der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist bis .
In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom vor, mit dem sie die Entscheidung über die vorgenannte Berufung gemäß § 213 der (Kärntner) Landesabgabenordnung aussetzte.
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des § 281 BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom , Zl. 2422/50, und vom , Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach dem § 281 BAO vergleichbaren § 213 Kärntner LAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3076/A, und vom , Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2005160158.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-57650