VwGH 30.06.2005, 2005/16/0084
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der N BetriebsgmbH in D, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-230.373, betreffend Getränkesteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der eingebrachten Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Getränkesteuererklärung der beschwerdeführenden GmbH für das Jahr 1999 vom , in der die Getränkesteuer mit Null angegeben wurde, langte bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde am ein.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Getränkesteuer für das Jahr 1999 fest.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Beschluss gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde, ausgefertigt mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , der Berufung, die sich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer und die Getränkesteuererklärung vom stützte, keine Folge.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Nichterhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs C-437/97, Slg. 2000, I-1157, kann sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Da die in Rede stehende Getränkesteuererklärung und der darin enthaltene Rechtsbehelf gegen die Erhebung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom eingebracht worden ist, kann sich die beschwerdeführende GmbH im Sinne des zitierten Urteils nicht auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom berufen. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe kann in einem solchen Fall nicht wirksam geltend gemacht werden (vgl. die zuletzt ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2004/16/0241 und 2005/16/0007).
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden GmbH wäre die Einreichung eines Rechtsbehelfes betreffend Getränkesteuer für das Jahr 1999 auch vor dem möglich gewesen. Das in der Beschwerde angeführte und in Ablichtung vorgelegte Schreiben der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom enthält den Hinweis, dass die Getränkesteuererklärung "bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres" bei der Gemeinde einzureichen sei. Es lag allein in der eigenen Verantwortung der beschwerdeführenden GmbH den Zeitpunkt der Abgabe der Getränkesteuererklärung für das Jahr 1999 und der Einbringung des Rechtsbehelfes zu bestimmen.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2; 61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2005160084.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-57644