Suchen Hilfe
VwGH 07.06.2005, 2005/14/0009

VwGH 07.06.2005, 2005/14/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der B GmbH in W, vertreten durch Hohenberg, Strauss, Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 10), vom , RV/0823-W/04, betreffend Nachsicht nach § 236 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichthof hat die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1141/04, abgelehnt. Mit Beschluss vom , hat er sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dabei hat er dem Verwaltungsgerichtshof die ursprünglich eingebrachte Beschwerde(schrift) (zweifach) samt Beilage (zwei Ausfertigungen des angefochtenes Bescheides) übermittelt.

Mit hg. Verfügung vom , Zl. 2005/14/0009, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, diverse der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen) Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde dabei auch aufgefordert, eine weitere Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen, §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) vorzulegen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung mit zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) mit dem Bemerken zurückgestellt, dass diese wieder vorzulegen sei.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, dem drei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung mit zwei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides) beigelegt worden sind. Die Vorlage einer weiteren (also dritten) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen) ist unterblieben.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, eine weitere Ausfertigung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nachzureichen, nicht nachgekommen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
Zurückziehung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005140009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-57640