VwGH 15.02.2006, 2005/13/0163
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/13/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1) vom , GZ. RV/4615-W/02, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum bis , und 2) vom , GZ. RV/1099-W/05, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Mit Schriftsätzen vom und erhob die Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Bescheide - jeweils in dreifacher Ausfertigung überreichte - Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom , B 83/05-3 und B 816/05-3, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung vom , 2005/13/0163 und 2005/13/0165-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf die gesetzliche Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Behebungsfrist - zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages enthält unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG das Erfordernis der Beibringung einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den BM für Finanzen. Die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes wurde in vierfacher Ausfertigung aufgetragen (im Hinblick auf den Abspruch der angefochtenen Bescheide sowohl über Lohnsteuer als auch über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag ist zuständiger Bundesminister im Sinne des § 29 VwGG sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).
Die Ergänzungsschriftsätze vom wurden von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht, jedoch nur in dreifacher Ausfertigung überreicht, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerden für den Bundesminister für Finanzen brachte die Beschwerdeführerin entgegen Punkt 4 des erlassenen Mängelbehebungsauftrages gleichfalls nicht bei.
Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerden vom und vom zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. für viele den eine ähnliche Konstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0141, mwN).
Die Verfahren waren daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Mängelbehebung Zurückziehung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2005130163.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-57638