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VwGH 15.02.2006, 2005/13/0155

VwGH 15.02.2006, 2005/13/0155

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem dem Vertreter des Beschwerdeführers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. Mit dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (Hinweis B , 2004/13/0094 und 0149, mit weiteren Nachweisen). Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht.
Norm
VwGG §46 Abs3;
RS 2
Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf die im Antrag behauptete (subjektive) "Feststellung" der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon bei Unterfertigung der mit dem datierten Beschwerde gegen den Bescheid, dessen mit dem Vermerk "zugestellt am 22092005" versehene Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (siehe die zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom , 2003/13/0130 und 2004/13/0081, und vom , 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war somit schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom an den Beschwerdevertreter am längst abgelaufen, sodass es bedeutungslos ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag die im § 46 Abs. 3 VwGG genannte Frist nicht einmal ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gewahrt gehabt hätte.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/13/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über den Antrag des MS in W, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky und Mag. Alexander Razka, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 28/1/4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. FSRV/0112-W/04, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, und in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den ebengenannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der am zur Post gegebenen und mit diesem Tag datierten Beschwerde wurde - ohne Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden war - die Beschwerdeerhebung "fristgerecht innerhalb der 6-Wochen-Frist ab Zustellung" behauptet. Die der Beschwerdeschrift angeschlossene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides trägt einen Vermerk mit dem Inhalt "zugestellt am 22092005".

Mit Berichterverfügung vom , 2005/13/0155-2, wurde die Beschwerde zur Behebung des Fehlens der im § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG erforderten Angaben nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung zurückgestellt. Die Zustellung dieser Verfügung an den Beschwerdevertreter erfolgte am .

In seinem am (innerhalb der nach § 34 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist) zur Post gegebenen Mängelbehebungsschriftsatz nannte der Beschwerdeführer als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den und stellte gleichzeitig den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er habe dem Beschwerdevertreter am nicht nur den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen, am zugestellten Bescheid der hier belangten Behörde, sondern auch einen am zugestellten Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom übergeben. Von den erfahrenen und langjährig beschäftigten Sekretärinnen des Beschwerdevertreters seien die Beschwerdefristen "richtig" eingetragen worden, und zwar beim Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien mit dem und beim hier angefochtenen Bescheid mit dem . Als der Beschwerdevertreter am von seiner Sekretärin an die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erinnert worden sei, habe diese den "offenbar im gleichen Akt befindlichen Berufungsbescheid" (gemeint offenbar: der Abgabenberufungskommission Wien) gesehen und auf diesem "die Beschwerdefrist festgestellt". Auf Grund dieser Fehlinformation einer ansonsten völlig verlässlichen langjährigen Mitarbeiterin sei als "neuer Fixtermin" der eingetragen und die Beschwerde dann am zur Post gegeben worden. Die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, weil dem Beschwerdevertreter die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist erst am und zwar dadurch zur Kenntnis gelangt sei, dass er den Beschwerdeführer angerufen und von diesem den Zustelltag "bestätigt" erhalten habe.

In angeschlossenen "eidesstattlichen Erklärungen" gibt die Sekretärin an, aus Versehen den Ablauf der Beschwerdefrist mit genannt zu haben, während der Beschwerdevertreter angibt, "die verspätete Überreichung der Beschwerde erst am festgestellt" zu haben.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem dem Vertreter des Beschwerdeführers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. Mit dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (siehe für viele etwa den hg. Beschluss vom , 2004/13/0094 und 0149, mit weiteren Nachweisen). Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht.

Ob der "eidesstattlichen Erklärung" des Beschwerdevertreters, "die verspätete Überreichung der Beschwerde erst am festgestellt" zu haben, angesichts des auf dem angefochtenen Bescheid angebrachten Zustellvermerks und der für einen Rechtsanwalt mit der notorischen Berufserfahrung des Beschwerdevertreters doch auffälligen Unterlassung der im § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG erforderten Angaben in der Beschwerdeschrift Glauben geschenkt werden könnte, bedarf keiner Prüfung, weil es für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht auf die im Antrag behauptete (subjektive) "Feststellung" der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war.

Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon bei Unterfertigung der mit dem datierten Beschwerde gegen den Bescheid, dessen mit dem Vermerk "zugestellt am 22092005" versehene Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (siehe die zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom , 2003/13/0130 und 2004/13/0081, und vom , 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war somit schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom an den Beschwerdevertreter am längst abgelaufen, sodass es bedeutungslos ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag die im § 46 Abs. 3 VwGG genannte Frist nicht einmal ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gewahrt gehabt hätte.

Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zurückzuweisen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie begann im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem vom Beschwerdeführer genannten Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn am Donnerstag, dem , zu laufen und endete am Donnerstag, dem . Die erst am Mittwoch, dem , zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet und war - im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130155.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-57637