VwGH 26.04.2005, 2005/06/0069
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schaden abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Hinweis E , 1576/67; B , 1900/68, VwSlg 7493 A/1969). (Hier: "Entschädigungsantrag" nach dem WRG 1959) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/07/0069 B RS 1
(Hier: Geltendmachung eines auf das AHG 1949 gestützten
Ersatzanspruchs im Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit im
Rahmen des Strafvollzuges in einer Justizanstalt) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des R K, derzeit in der Justizanstalt L, gegen die mit Schreiben der Finanzprokuratur vom mitgeteilte Entscheidung des Bundesministers für Justiz betreffend einen auf das AHG gestützten Ersatzanspruch, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom machte der Beschwerdeführer einen näher konkretisierten Ersatzanspruch nach dem AHG gegen die Justizanstalt S als Behörde in Vollziehung des Strafvollzuggesetzes geltend. Er stellte den Antrag auf "Zuerkennung des Fehlbetrages zum gesetzlichen Anspruch auf außerordentliche Arbeitsvergütung nach § 53 Abs. 1 StVG in der Höhe von 251,90 Euro". Dieser Betrag sei ihm zu Unrecht von der Justizanstalt S nicht gewährt worden. Dieser Antrag langte bei der Finanzprokuratur am ein.
In der Folge teilte die Finanzprokuratur dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass "das Bundesministerium für Justiz den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruch als nicht berechtigt erkannt" habe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen sei für die Ablehnung ausschlaggebend gewesen, dass Anhaltspunkte für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Justizorganen nicht habe gefunden werden können, da einerseits eine außerordentliche Arbeitsvergütung überhaupt nur bei Erbringung besonderer Leistungen vorgesehen sei und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Gesetz keine bestimmte Höhe der außerordentlichen Arbeitvergütung, sondern nur ein Höchstmaß vorgesehen sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit diesem Schreiben, das ihm am ausgehändigt worden sei, in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Bundesministerium für Justiz den von ihm am bei der Finanzprokuratur erhobenen und auf das AHG gestützten Ersatzanspruch auf Zuerkennung des Differenzbetrages aus dem gesetzlichen Anspruch nach § 53 Abs. 1 StVG nicht als berechtigt angesehen habe. Er erachte sich dadurch in seinem Recht auf Zuerkennung des geltend gemachten Differenzbetrages verletzt und erhebe gegen diese Entscheidung des Bundesministers für Justiz Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
"1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges."
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, dass sich die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtet.
Mit dem angeführten Antrag des Beschwerdeführers vom stellte der Beschwerdeführer einen Ersatzanspruch gestützt auf das AHG im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten Arbeit im Rahmen des Strafvollzuges in der Justizanstalt S.
§ 8 AHG sieht vor, dass der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will - im vorliegenden Fall den Bund -, zur Anerkennung schriftlich aufzufordern hat. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so kann er den Ersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Beschluss vom , Zl. 2004/07/0069, zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Ersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schadens geben kann. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG nicht zulässig. Der Geschädigte hat nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. den angeführten Beschluss vom und die in diesem genannte Vorjudikatur).
Die dem Beschwerdeführer von der Finanzprokuratur mitgeteilte Ablehnung der Anerkennung des von ihm erhobenen Anspruches nach dem AHG durch den Bundesminister für Justiz stellt eine privatrechtliche Erklärung und keinen Bescheid dar.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit nicht gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz. Es liegt somit eine maßgebliche Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrigte sich die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens. Über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag wird eine gesonderte Erledigung des gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichters ergehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2005060069.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57584