VwGH 18.01.2005, 2005/05/0002
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus § 68 Abs. 2 AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z.B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0144). Der Partei steht kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung). |
Normen | BauRallg; VVG §10 Abs2 Z1; |
RS 2 | Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs 2 lit a VVG 1950 unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0019 E VwSlg 11936 A/1985 RS 2
(hier § 10 Abs 2 Z 1 VVG) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Hubert Eberle, in Hellmonsödt, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-020410/5-2004- Ka/Er, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bauauftrages gemäß § 68 AVG (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid vom erteilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö Bauordnung 1994 den Auftrag, drei bewilligungslos errichtete bauliche Anlagen binnen zwölf Wochen zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 68 AVG, "da sich die Umstände, auf Grund derer dieser Bescheid ergangen ist, in der Zwischenzeit geändert haben". Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichtzurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf Grund des - durch den vorgelegten, angefochtenen Bescheid gedeckten - Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom die Aufhebung des rechtskräftigen Bauauftrages vom gemäß § 68 AVG begehrt hat und der im Devolutionsweg zuständig gewordene Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt diesen Antrag zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 AVG zu ahnden.
Aus § 68 Abs. 2 AVG ergibt sich zwar, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und Pflichten auferlegen, wie z. B. die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der Oö Bauordnung 1994, von Amts wegen aufgehoben werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0144). Aus der oben wiedergegebenen Gesetzeslage folgt jedoch auch, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Dessen Ausübung kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu E 233 bei § 68 AVG, Seiten 1441 f, referierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Zurückweisung des auf § 68 AVG gestützten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bauauftrages der Baubehörde erster Instanz durch den im Devolutionswege zuständig gewordenen Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Rechtslage entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0022).
Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist allerdings gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0050). Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig macht, kann nicht nur durch eine Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden, sondern auch durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0019, VwSlg 11936/A).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §68 Abs2; AVG §68 Abs3; AVG §68 Abs4; AVG §73 Abs2; BauRallg; B-VG Art130 Abs2; VVG §10 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Ermessen Ermessen VwRallg8 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2005050002.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-57570