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VwGH 14.06.2005, 2005/02/0098

VwGH 14.06.2005, 2005/02/0098

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
RS 1
Die Bestimmungen des § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG lassen es für den Bfr nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0467/66 E VwSlg 7406 A/1968 RS 2
Normen
B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
RS 2
Das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG hat dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (Hinweis B , 2002/02/0148).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0021 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des OK in E (Deutschland), vertreten durch Frambach, Ludwig, Ehrenberg und Junkermann, Rechtsanwälte in D-34225 Baunatal, Altenritter Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2004/21/094-1, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom wurde der Beschwerdeführer unter Rücksendung seiner Beschwerde aufgefordert, verschiedene näher bezeichnete Mängel seiner Beschwerde binnen vier Wochen zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, außer dem ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung zwei weitere Ausfertigungen seiner ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde sowie für die Tiroler Landesregierung beizubringen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde; weiters wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen sowie ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu stellen.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom eine Ergänzung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in zweifacher Ausfertigung ein und legte neben anderen Beilagen die ursprüngliche Beschwerde in zweifacher Ausfertigung vor. Er unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, eine weitere Ausfertigung des neuen (ergänzten) Schriftsatzes sowie die zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde zu übermitteln.

Weiters verwies der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom "auf die ausführliche Begründung des Schreibens vom ", insbesondere auf dessen Seiten 2 bis 4; er legte dieses Schreiben - gerichtet an die Erstbehörde im Verwaltungsverfahren - in Kopie bei.

Damit hat der Beschwerdeführer auch dem Auftrag gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht entsprochen (vgl. zur Unzulässigkeit insbesondere der Berufung auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0144).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.

Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der hg. Verfügung vom , die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat nur das "Begehren" auf "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides gestellt, was jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/02/0021).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/02/0159) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020098.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-57558