Suchen Hilfe
VwGH 15.12.1976, 2004/76

VwGH 15.12.1976, 2004/76

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, kann von außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs 2 Z 1 EStG 1967, wenn sie nicht Entgelt für eine in nichtselbständiger Arbeit oder etwa ein den sonstigen Einkünften des § 22 EStG 1967 zu subsumierendes Entgelt für geleistete Arbeit sind, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb darstellen, nur dann als "außerordentlich" gesprochen werden, wenn sie aus einer Tätigkeit des gewerblichen Unternehmers oder des Freiberuflers herrühren, die von seiner üblichen Berufstätigkeit eindeutig verschieden ist (E , 965/60, VwSlg 2552 F/1961). Die Tätigkeit, aus der Einkünfte herrühren, die als "außerordentliche" iSd Gesetzes anerkannt werden können, muß hier von der gewöhnlichen Beschäftigung als Gewerbetreibender oder freiberufliche Tätiger klar abgrenzbar sein (E , 1488/53 VwSlg 1128 F/1955), der Umstand allein, daß eine Einnahme das Entgelt für eine mehrjährige als selbständige (oder gewerbliche) Arbeit verrichtete Tätigkeit darstellt, kann hier nicht genügen, die Einnahme zu "außerordentlichen Einkünften" im Sinne des § 34 EStG 1967 zu machen (E , 2902/52 VwSlg 1149 F/1955). Es muß vielmehr eine aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb herausfallende Tätigkeit vorliegen, die es ermöglicht, ihr einen besonderen Gewinn, daß heißt Reinertrag, zuzurechenen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Unternehmer, der gewöhnlich für verschiedene Auftraggeber tätig wird, sich ausnahmsweise durch mehrere Jahre hindurch nur mit einem einzigen Geschäftsfall beschäftigt oder wenn ein Unternehmer neben seiner laufenden Tätigkeit eine von dieser verschiedene Sondertätigkeit entfaltet, für die eine gesonderte Ermittlung des Reinertrages aus anderen als steuerlichen Gründen

zweckmäßig erscheint (E , 829/49 ua).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002004.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57552