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VwGH 22.02.2005, 2004/21/0279

VwGH 22.02.2005, 2004/21/0279

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0384 E RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/21/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden des S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark jeweils vom , Zlen. FR 521/2003, betreffend 1. Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und 2. Feststellung gemäß § 75 des Fremdengesetzes 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, ein auf § 36 Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Mit Bescheid vom stellte die Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter Berufung an die belangte Behörde. Danach gab der Rechtsvertreter gegenüber der belangten Behörde mit Schriftsätzen vom die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des Beschwerdeführers bekannt und ersuchte gleichzeitig, in Hinkunft "sämtliche Ladungen, Verfügungen, Entscheidungen etc." an den Beschwerdeführer selbst zuzustellen. Eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde in den genannten Schriftsätzen vom nicht angeführt und ist auch den erwähnten Berufungen nicht zu entnehmen.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom "mit der Maßgabe abgewiesen", dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes fünf Jahre betrage. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid vom abgewiesen. Beide Bescheide adressierte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter seiner (entsprechend einer aktenkundigen Meldeanfrage vom ) aufrechten Meldeadresse in G., E.G. 38 (nach der Aktenlage die Adresse eines Heimes der Caritas). Beide Bescheide wurden am vom zuständigen Zustellpostamt mit dem Vermerk "verzogen" retourniert.

Nachdem eine neuerliche Meldeanfrage der belangten Behörde vom die weiterhin aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in G., E.G. 38, bestätigt hatte, hinterlegte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide an dieser Adresse ohne Zustellversuch gemäß § 8 iVm. § 23 ZustellG beim zuständigen Zustellpostamt. Dort begann die Abholfrist am .

Im Hinblick auf eine im Akt befindliche Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom , in dem die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung für rechtswidrig erklärt worden war, stellte die belangte Behörde die beiden angefochtenen Bescheide am dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (dieser hatte den Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem UVS vertreten), zu. Der UVS hatte seine Entscheidung nämlich damit begründet, dass die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides der belangten Behörde nach § 8 iVm § 23 ZustG nicht rechtswirksam gewesen sei, weil die belangte Behörde durch einfache Hilfsmittel, so durch eine Auskunft des zentralen Melderegisters, hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer "am ordnungsgemäß gemeldet" gewesen sei.

In den beiden an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (am zur Post gegebenen) Beschwerden wird als Zustellzeitpunkt der angefochtenen Bescheide der genannt. Die Richtigkeit dieses Zustelldatums (und damit die Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG) setzt jedoch voraus, dass die erwähnte Zustellung der angefochtenen Bescheide durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am rechtsunwirksam war, weil gemäß § 6 ZustG bei mehreren gültigen Zustellungen die erste Zustellung maßgebend ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer zur Frage des Zustellzeitpunktes der angefochtenen Bescheide das Parteiengehör gewährt, der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom im Wesentlichen auf die genannte Entscheidung des UVS verwiesen.

Zutreffend hat die belangte Behörde zunächst erkannt, dass sie auf Grund der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses im Berufungsverfahren die angefochtenen Bescheide nicht mehr an den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zustellen durfte. Nach den im Akt befindlichen Meldeauskünften war der Beschwerdeführer (abgesehen von zwei Aufenthalten in Haft) seit dem Jahr 2002, so auch am , an der genannten Adresse eines Caritas-Heimes in G., E.G. 38, gemeldet (eine Abmeldung erfolgte erst am ). Von dieser aufrechten Meldung ging die belangte Behörde (anders als dem erwähnten Bescheid des UVS zu Grunde gelegt wurde und anders als der Beschwerdeführer daher nun in seiner Stellungnahme vom  meint) offenbar auch aus, weil sie einen Zustellversuch der angefochtenen Bescheide zunächst unter dieser Adresse vornahm. Auf Grund der Retournierung der entsprechenden Postsendungen durch das zuständige Zustellpostamt am  mit dem Vermerk "verzogen" durfte die belangte Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe seine bisherige Abgabestelle im Sinn des § 8 Abs. 1 ZustG geändert, weil es dabei (anders als der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom  meint) nicht auf die polizeiliche Meldung ankommt, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Abgabestelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0384). Angesichts der von der belangten Behörde eingeholten Meldeauskünfte - eine solche wurde, wie erwähnt, auch nach dem erfolglosen Zustellversuch am beigeschafft - hat die belangte Behörde den nach der hg. Rechtsprechung bestehenden Anforderungen im Sinn des § 8 Abs. 2 ZustG, eine neue Abgabestelle zu eruieren, entsprochen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/01/0384). Die Zustellung der angefochtenen Bescheide durch Hinterlegung ohne (weiteren) Zustellversuch am erweist sich somit als rechtswirksam.

Dem genannten rechtskräftigen Bescheid des UVS vom kommt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bindungswirkung zu, weil dort der Zustellzeitpunkt der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide keine Hauptfrage bildete.

Da die vorliegenden Beschwerden nach dem Gesagten nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG eingebracht wurden, waren sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210279.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-57541