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VwGH 26.04.2005, 2004/21/0230

VwGH 26.04.2005, 2004/21/0230

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
FrG 1993 §94 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
RS 1
Die Sicherheitsdirektion hat mittlerweile mit - rechtskräftigem (§ 94 Abs. 1 des FrG 1997) - Bescheid der Berufung der Fremden stattgegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Durch diesen Berufungsbescheid haben die Fremden somit das mit der gegenständlichen Beschwerde angestrebte Ziel erreicht, sodass auch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres, mit welchen er den Devolutionsantrag wegen Säumnis der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen hat, zu keiner Besserstellung ihrer Rechtsposition führen könnte. Damit liegt aber keine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor, gehören doch die den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide des Bundesministers für Inneres weiterhin dem Rechtsbestand an (Hinweis vgl. Mayer, B-VG2, Pkt. II zu § 33 VwGG). Vielmehr waren die Beschwerden daher in - sinngemäßer - Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.
Norm
RS 2
Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt bereits mit dem Einlangen der Berufung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle (und nicht erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde)zu laufen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/21/0231

2004/21/0233

2004/21/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in den Beschwerdesachen 1. der F, 2. des E, 3. des E und 4. des K, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom , Zlen. (ad 1.) 128.198/10-III/4/04, (ad 2.) 128.198/12-III/4/04, (ad 3.) 128.198/13-III/4/04 und (ad 4.) 128.198/14-III/4/04, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde den mit Schriftsatz vom eingebrachten Devolutionsantrag der Beschwerdeführer (bei der belangten Behörde eingelangt am ) gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG zurück. In den gleich lautenden Begründungen führte sie zusammengefasst aus, der (gemeinsame) Berufungsschriftsatz der Beschwerdeführer vom gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , mit dem die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen abgewiesen worden seien, sei - nachdem er zuerst der belangten Behörde vorgelegt und von dieser am weitergeleitet worden sei - bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg als zuständige Berufungsbehörde am eingelangt, sodass bei Einbringung des genannten Devolutionsantrages die Frist des § 73 Abs. 1 AVG noch nicht verstrichen gewesen sei.

Nach der Aktenlage hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mittlerweile mit - rechtskräftigem (§ 94 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997) - Bescheid vom der genannten Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Durch diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer somit das mit der gegenständlichen Beschwerde angestrebte Ziel erreicht, sodass auch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres zu keiner Besserstellung ihrer Rechtsposition führen könnte. Dies wird auch von den Beschwerdeführern in der Stellungnahme vom bestätigt. Anders als sie meinen, liegt damit aber keine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor, gehören doch die den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide des Bundesministers für Inneres weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. Mayer, B-VG2, Pkt. II zu § 33 VwGG). Vielmehr waren die Beschwerden daher in - sinngemäßer - Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Für die Kostenentscheidung ist daher nicht § 56 VwGG, sondern § 58 Abs. 2 VwGG maßgeblich. Die Beurteilung nach dieser Gesetzesstelle ergibt, dass die Beschwerden erfolgreich gewesen wären:

Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (somit bei der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zuständigen Einbringungsbehörde) eingebracht, wo sie am einlangte. Anders als die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden meint, begann die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits mit dem Einlangen der Berufung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle (und nicht erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde) zu laufen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, wiedergegebene Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter E 135 ff zu § 73 AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom , Zl. 2003/21/0176, ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung über die Berufung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom zuständig war. Unstrittig ist, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bis zum Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG (das war der ) nicht über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde daher der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt.

Den Beschwerdeführern war somit jeweils der Schriftsatzaufwand nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung  2003 zuzusprechen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §94 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Schlagworte
Säumnisbeschwerde
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210230.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57539