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VwGH 02.06.2005, 2004/07/0148

VwGH 02.06.2005, 2004/07/0148

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §42 Abs3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §44 Abs3;
EnergieliberalisierungsG 2000;
Novellen BGBl1998/I/143 §43 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Die Bestimmungen des ElektrizitätswirtschaftsG 1998 und des Bgld ElektrizitätswesenG 2001(hier: § 43 Abs. 3 ElWOG, §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 Bgld ElWG) sollen eine Förderung für Kleinkraftwerke in der Form darstellen, dass der Absatz ihres Stromes und ihr Fortbestand am Markt gesichert wird; hingegen stellen diese Bestimmungen kein Instrument dar, mit dem die Enteignung für die Errichtung von Kleinkraftwerken begünstigt werden soll (nähere Begründung im E mit Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 Blg NR XXI. GP, 34) zum EnergieliberalisierungsG 2000, dem die gegenständliche Bestimmung des ElWOG entstammt).
Normen
ÖkostromG 2002 §10;
ÖkostromG 2002 §4 Abs1 Z5;
RS 2
Das Ökostromgesetz sieht zur Verwirklichung des in seinem § 4 Abs. 1 Z. 5 genannten Zieles Förderungen vor, insbesondere in Form einer Abnahme- und Vergütungspflicht für elektrische Energie aus Ökostromanlagen (vgl. §§ 10 ff legcit). Eine Zielerreichung durch Enteignung hingegen liegt dem Ökostromgesetz nicht zugrunde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dr. A G in M, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Fischauer Gasse 152, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Beteiligte gemäß § 8 AVG: 1. Wasserverband "L", vertreten durch den Obmann R M;

2. W Z; 3. J M; 4. M & S OEG; 5. E F, D G, W F, U D, E H, W H, E B, A B, F E, R R, W P, F B, G L, K L, F B, Gemeinde K, alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2; 6. A W; 7. R W; 8. Marktgemeinde R; 9. P F; 10. E M; 11. J L und 12. J K), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und §§ 12 und 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden im Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 5-W-A1302/15-1999, die Spruchabschnitte I, II, III und im Spruchabschnitt IV der Punkt 7.2 und im Punkt 7.3 die Worte "und die Bundes-Verwaltungsabgaben" aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes an der L in K abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes an der L in K erteilt.

Unter Spruchabschnitt II wurden Grundflächen der Gemeinde K teils enteignet, teils wurden darauf Dienstbarkeiten für die Verwirklichung des Kraftwerksprojektes begründet.

Spruchabschnitt III betrifft die Entschädigung.

Spruchabschnitt IV enthält die Kosten des Verfahrens. Punkt 7.1 schreibt die Entrichtung von Kommissionsgebühren vor, Punkt 7.2 die Bezahlung einer Bundesverwaltungsabgabe. Punkt 7.3 enthält die Zahlungsmodalitäten, darunter auch jene für die Bundesverwaltungsabgaben.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die übrigen im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Personen Berufung.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Ausmaß der Dotierwassermenge für die Fischaufstiegshilfe.

Die übrigen Berufungswerber machten im Wesentlichen eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte, insbesondere des Grundeigentums, geltend.

Die Gemeinde K verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Enteignung bzw. die Einräumung von Dienstbarkeiten.

Die belangte Behörde befasste einen Amtssachverständigen für Wasserbau mit den Berufungen. Dieser forderte Ergänzungen der vorhandenen Unterlagen und Aufklärungen über unklare Punkte und beschäftigte sich in seinen gutächtlichen Äußerungen auch mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zwangsrechtseinräumung vorliegen.

Die Äußerungen des Amtssachverständigen wurden jeweils dem Beschwerdeführer und den übrigen Berufungswerbern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Frist des § 27 VwGG eine Entscheidung traf, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Die belangte Behörde holte innerhalb der ihr gestellten Frist weder den versäumten Bescheid nach, noch gab sie an, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Sie suchte auch nicht um eine Verlängerung der Frist für die Erlassung des ausstehenden Bescheides an.

Auf Grund einer Urgenz des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, aus Termingründen sei die Erlassung des ausstehenden Bescheides nicht möglich gewesen.

Die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof sind gegeben. Dieser hat in der Sache erwogen:

Das Projekt des Beschwerdeführers lässt sich nur unter

Inanspruchnahme fremder Grundstücke verwirklichen.

§ 63 WRG 1959 lautet:

"Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen."

Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/07/0155 u.a.)

Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben ist. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/07/0135, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Gemeinde K bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben sind.

Der LH ist von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes ausgegangen und hat sich dabei auf folgende Unterlagen gestützt:

1. Stellungnahme der "Elektrizitätswirtschaftsbehörde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung" zu der Frage, ob aus elektrizitätswirtschaftlicher Sicht die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der geplanten Anlage überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt. Diese Stellungnahme lautet:

"Grundlage elektrizitätsbehördlicher Entscheidungen ist das

143. Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 143/1998), mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wurde (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG).

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es u.a. der österr. Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und auch den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen.

Im § 7 leg. cit. sind die Begriffsbestimmungen definiert und ist in Z. 23 unter dem Begriff "Erneuerbare Energien" auch die Wasserkraft als solche definiert.

Daraus kann geschlossen werden, dass auch vom Gesetzgeber der Nutzung der Wasserkraft zur Energieerzeugung der Vorrang gegeben wird.

Beim gegenständlichen Kraftwerk handelt es sich um ein Laufkraftwerk, das Sommer und Winter regelmäßig Strom in das Netz aus der derzeit brachliegenden Ressource des Wassers der L liefern soll.

Die BEWAG als größtes EVU des Landes bezieht laut deren Schreiben vom etwa 99 % der benötigten elektrischen Energie von der Verbundgesellschaft und würde die Jahreserzeugung des gegenständlichen Kleinkraftwerkes etwa 0,4 % des Verbundbezuges darstellen.

Auf Grund der Zielsetzungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, ist daher aus ho. Sicht die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen der gegenständlichen Art zu begrüßen und im öffentlichen Interesse gelegen."

2. Gutachten eines Amtssachverständigen für Volks- und Betriebswirtschaft.

Dieses Gutachten lautet:

"Zum vorliegenden Projekt liegt bereits eine Reihe von Stellungnahmen und Gutachten vor, welche in schlüssiger Weise das Projekt bewerten. Daher ist es ökonomisch, nur mehr die wesentlichen, zweifelsfreien Daten und Kriterien seitens der Abteilung 3 zu einer weiteren Bewertung zusammen zu fassen.

Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb dieser Kraftwerksanlage im öffentlichen Interesse, weil

* energiepolitisch gesehen dieses Projekt

-

einen im Vergleich mit anderen Laufkraftwerken sehr hohen Winterarbeitsanteil hat;

-

die derzeit minimale Eigenversorgung des Landes mit elektrischer Energie dadurch verbessert wird;

-

durch die Energieerzeugung vor Ort die bei großen Entfernungen üblichen Leitungsverluste vermieden werden.

Aus diesem Grund fördert auch der Bund solche Projekte. * umweltpolitisch gesehen dieses Projekt

-

gegenüber der Erzeugung der gleichen Menge elektrischer Energie aus fossiler Primärenergie (mit ca. 1700 t Schweröl pro Jahr) wesentlich umweltfreundlicher ist;

-

eine gute Ausnützung des vorhandenen Wasserdargebotes und des Gefällepotentials vorsieht;

-

den bereits in der Schriftenreihe Raumplanung Burgenland 1987/1 empfohlenen Zusammenschluss diverser Schottergruben zu einem großen strukturierten Gewässer bringen könnte.

* volkswirtschaftlich gesehen dieses Projekt

-

eine sinnvolle Ergänzung des touristischen Konzeptes dieser Region darstellt (Freizeitsee samt zugehöriger Infrastruktureinrichtungen);

-

ca. 1000 Haushalte a 4 Personen mit elektrischer Energie versorgen kann;

-

derzeit noch relativ hohe Erlöse erzielen würde, welche aber mit der Marktöffnung in diesem Bereich massiv zurückgehen werden.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich das Aufwands-Erlös-Verhältnis mit der Marktöffnung bei allen Stromerzeugern in Österreich (derzeit relativ hohe Preise!) verschlechtern wird, d. h., dass dieses Problem für das gegenständliche Projekt keinen besonders zu berücksichtigenden Grund darstellt.

Daher darf seitens der Abteilung 3 zu diesem Projekt festgestellt werden, dass es aus wirtschaftlicher Sicht im öffentlichen Interesse - insgesamt betrachtet - die angeführten Vorteile erwarten lässt."

3. Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik zu der Frage, ob aus energiewirtschaftlicher Sicht die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der gegenständlichen Anlage überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten lässt und gegebenenfalls welche.

Dieses Gutachten lautet:

"Das öffentliche Interesse an einem Kraftwerk sollte immer mit einem Blick auf die globale Energiesituation beurteilt werden.

Das gegenständliche Kraftwerk ist ein Laufkraftwerk und wird daher zur Grundlasterzeugung herangezogen. Bei fehlender Grundlastkapazität müssen thermische Kraftwerke (befeuert mit Kohle oder Öl) hochgefahren (bzw. errichtet) werden.

Vergleicht man nun die beiden Varianten, so ergeben sich bei Nutzung des Wasserkraftwerkes folgende Vorteile:

-

Keine Emissionen der klassischen Luftschadstoffe (SO2, NOX, CO, Staub),

-

keine Emission des Treibhausgases CO2,

-

keine Brennstoffkosten - dadurch keine Belastung der österreichischen Leistungsbilanz und Unabhängigkeit des Strompreises von den anderen Energiepreisen,

-

Verringerung der Abhängigkeit aus dem Ausland.

Dem gegenüber steht der vergrößerte Platzbedarf in der Natur.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Laufkraftwerk in die Landschaft besser eingefügt werden kann als ein kalorisches Kraftwerk.

Der Gesamtverbrauch des Burgenlandes an elektrischer Energie liegt etwas über 1000 GWh, das Regelarbeitsvermögen des betreffenden Kraftwerkes liegt bei 5,15 GWh, wobei in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März) etwa die Hälfte der elektrischen Arbeit bereitgestellt werden kann. Dies ist insofern wichtig, da in diesen Monaten ein erhöhter Bedarf an elektrischer Energie besteht.

Zur Zeit bezieht die BEWAG etwa 99 % der benötigten elektrischen Energie von der Verbundgesellschaft. Durch das geplante Kraftwerk könnte dieser Prozentsatz verringert werden. Durch eine Dezentralisierung der Energieerzeugung werden auch die Leitungsverluste verringert.

Bei einem längerfristigen Ausfall des BEWAG-Netzes wäre es möglich, in den umliegenden Gemeinden eine Notversorgung aufzubauen.

Dies würde allerdings eine längere Zeit in Anspruch nehmen und eine gewisse Disziplin der versorgten Bevölkerung voraussetzen (z.B. keine großen Verbraucher einschalten).

Auf Grund der topografischen Lage des Burgenlandes (kleine Flüsse, meist ebene Landschaft) erreicht die Wasserkraftnutzung bei weitem nicht den Stellenwert, den sie in allen anderen Bundesländern besitzt.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Vorteile sollten jedoch die vorhandenen Ressourcen nach Möglichkeit genutzt werden, da die Nutzung der Wasserkraft zur Zeit die einzige alternative Energiequelle ist, die wirtschaftlich in größeren Einheiten verwendet werden kann.

Durch das gegenständliche Kraftwerk werden durchschnittlich etwa 1400 Burgenländer mit regenerierbarer sauberer elektrischer Energie versorgt. Dies steht aus technischer Sicht auch im öffentlichem Interesse."

Ergänzend dazu führte der Amtssachverständige für Elektrotechnik und Maschinenbau anlässlich der mündlichen Verhandlung am aus, dass beim gegenständlichen Flusskraftwerksprojekt die elektrische Energie zeitgleich zum Verbrauch erzeugt werde und, da eine Speicherungsmöglichkeit nicht bestehe, zur Abdeckung der Grundlast diene, was wiederum mittelbar Ersparnisse bei Kohle- bzw. Öl- und Kernenergie zur Folge habe, welche letztlich importiert werden müsse. Auch sei entsprechend internationalen Verträgen eine Reduktion von CO2 durch das gegenständliche Laufkraftwerk im Vergleich mit Kohle- bzw. Ölkraftwerken zu erwarten. Weiters führte der Sachverständige aus, dass zur Abdeckung der Grundlast Kraftwerke mit geringsten Betriebskosten üblicherweise eingesetzt würden und hier an erster Stelle die Wasserkraftwerke vor den Atomkraftwerken und den kalorischen Kraftwerken anzuführen seien. Gerade bei den kalorischen Kraftwerken könnten durch den Einsatz von Laufkraftwerken Brennstoffkosten eingespart werden.

4. Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aus fremdenverkehrswirtschaftlicher Sicht zu der Frage, ob die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der gegenständlichen Anlage überwiegende Vorteile erwarten lässt.

Diese Stellungnahme lautet:

"Seit der letzten hieramtlichen Stellungnahme liegen nunmehr sehr konkrete Unterlagen der ARGE DI H und DI K über eine vielseitige touristische Nutzungsmöglichkeit der Kraftwerksanlagen vor.

Diese Anlagen, etwa das Stauwerk und die dadurch entstehenden Wasserflächen, sollen nun im Rahmen des beabsichtigten Freizeitnutzungskonzeptes "Wohnen am Wasser" touristisch genutzt werden.

Dieser künftig entstehende naturnahe Erholungsraum böte zudem ein entsprechendes Ergänzungsangebot zu den Thermen- und Golfanlagen in B, T und S. Das Südburgenland wäre dadurch um eine Attraktion reicher. Vielmehr wäre eine derartige Freizeitnutzungsmöglichkeit als unabdingbare Vervollständigung des derzeitigen Angebotes anzustreben. Der moderne heutige Urlaubsgast wünscht nämlich Abwechslung und Erlebnis gleichermaßen.

Das beabsichtigte Tourismuskonzept trägt diesen Wünschen, ob durch Ruderbootfahren, Radwandern, Fischen, Schwimmen, Camping, Bootsfahrten, Freilichtmuseum, Kegelwald, durchaus Rechnung.

Viele Beispiele zeigen, dass unmittelbare Reaktionen wirtschaftlicher und tourismuswirtschaftlicher Art Zug um Zug mit der Errichtung derartiger Anlagen einhergehen.

Ein Einzelanbieter kann heutzutage somit weitgehend den Wünschen des Gastes nicht mehr nachkommen. Deshalb ist unabdingbar eine Ausweitung des Angebotes der Freizeitmöglichkeiten seitens der Tourismuswirtschaft anzustreben.

Durch die topografischen Gegebenheiten im Raum K und den angrenzenden Gemeinden bietet sich eine derartige touristische Nutzung geradezu an. Diese wurde auch von der Gemeinde K bereits seit Jahren angestrebt.

Schlagwortartig lassen sich die touristischen Wirkungen des Kleinkraftwerkes K wie folgt skizzieren:

1. Größere Wasserfläche L

-

Gestaltung Uferbereiche

-

Flachuferbereiche (Baden)

-

Bootfahren und andere Gewässernützungen möglich

2.

Aufstau erlaubt Dotierung der Altarme und L-nahen Teiche

3.

Durch Stauhaltung und Begleitdämme

a)

Verringerung der Hochwässer im Bereich Abenteuerland K

b)

Möglichkeit, die Resthochwässer zu "kanalisieren" (Abteilung über HW-Mulden verbundene ufernahe Teiche). Dadurch kann der linke L-bereich zwischen L und Güterweg D-K gänzlich hochwasserfrei gemacht werden (wichtig für folgende Abenteuerland-Projekte: Camping D, Lodges D, Freilichtmuseum Kelten/Römergräber, Kegelwald, Keltenclub, Freizeithafen und Restaurants).

c) Die Stauhaltung führt einerseits zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels und andererseits zur Verringerung der Grundwasserschwankungen. Dadurch (und durch die Dotierungsmöglichkeit) ergeben sich konstantere Wasserspiegel in den Teichen. Die Teiche bilden die Grundvoraussetzung für die touristische Nutzung.

Fischtreppe kann als Schauelement in die touristische Nutzung miteinbezogen werden.

Erst der "garantierte" Wasserspiegel der Nebengewässersysteme (Teiche und Verbindungen) ermöglicht einen Bootsverkehr zwischen den touristischen Einrichtungen im Abenteuerland K/D (Badesee, zwei Campingseen, Teich, Hafen, Surfsee, Ufer-Restaurants, Naturreservat-Beobachtungsstationen etc.).

Das Land Burgenland fördert die Planung des Abenteuerland-Projektes mit Landes- und EFRE-Mitteln.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die ursprünglich - mangels Vorliegens fundierter Unterlagen - nur in Ansätzen möglich scheinende touristische Nutzbarkeit des Stauraumes inzwischen sehr konkret geworden ist.

Die Einbindung des Kraftwerksprojektes erhöht die touristischen Möglichkeiten des gesamten Freizeitprojektes. Eine derartige Nutzung ist im besonderen touristischen und damit im öffentlichen Interesse des Landes Burgenland zu sehen."

5. Stellungnahme eines wasserfachlichen Amtssachverständigen:

Dem Sachverständigen wurden unter anderem folgende Fragen gestellt:

"Welche Vorteile im allgemeinen Interesse lässt die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb des gegenständlichen Kleinkraftwerkes erwarten?

Welche Nachteile (für den betroffenen Grundeigentümer: die Gemeinde K) sind durch die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb zu erwarten?

Überwiegen die Vorteile im allgemeinen Interesse im Vergleich zu den Nachteilen?"

Diese Fragen beantwortete der Amtssachverständige wie folgt:

"Als Vorteil ist die energetische Nutzung der L zu nennen, die primär im Interesse des Konsenswerbers liegt. Bezüglich der betriebswirtschaftlichen Betrachtung wird auf obige Ausführungen hingewiesen.

Zur energiewirtschaftlichen Bedeutung wird festgehalten, dass die Jahreserzeugung des geplanten Kleinkraftwerkes von rund 5 Mio. kWh etwa 0,4 % des Bezuges der BEWAG von der Verbundgesellschaft darstellt (vgl. Stellungnahme vom ).

Betreffend sonstiger angegebener 'öffentlicher Interessen' (begleitende Effekte im Zusammenhang mit der Realisierung des KKW, regionale Entwicklungskonzepte etc.) wäre zu klären, inwieweit diese als Projektgegenstand zu werten sind.

Als Nachteile sind die Trennung der Vorländer vom Hauptgerinne und damit die konzentriert auftretenden sowie rückströmenden Hochwasserabflüsse (Teilströme) zu nennen, wobei ab einem ca. 5 bis 10-jährigen Ereignis keine hochwasserfreie Zufahrt zum Kraftwerk gegeben ist.

Weiters ist keine ungehinderte Vorflut sowie ein Anstieg des Grundwasserspiegels zumindest im Nahbereich des Stauraumes zu erwarten (eine verlässliche Vorhersage betreffend die Dammsickerströme und deren Ausmaß liegt bis dato nicht vor bzw. wurden diesbezüglich Beweissicherungen festgelegt).

Eine isolierte Abwägung erscheint mangels Bewertungskriterien sowie des vorliegenden Datenbestandes dzt. nicht möglich bzw. zielführend. Vielmehr sollte unter Einbeziehung aller betroffenen Fachdienststellen eine Abschätzung auf Grund sämtlicher darzulegender Vor- und Nachteile erfolgen, zumal die Inanspruchnahme der genannten Grundstücke zum Großteil auf Forderungen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. der Ökologie und Limnologie beruht (ausgenommen Grst. Nr. 474 für die gesamte Betriebsdauer und Grst. Nr. 675 während der Errichtungsphase)."

Anlässlich der Verhandlung am gab der wasserfachliche Amtssachverständige ergänzend dazu an, dass als zusätzliche Nutzung und Verbesserung die energetische Ausbeutung der L durch das gegenständliche Kleinkraftwerksprojekt angesehen werden könne.

Mit dem öffentlichen Interesse beschäftigte sich auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik. Dieser führte in seiner ersten Stellungnahme dazu Folgendes aus:

"Es müssen zur Realisierung des Projektes zahlreiche Zwangsrechte eingeräumt werden. Insbesondere sollen ca. 23.000 m2 Grund der Gemeinde K enteignet werden (siehe Spruchteil II und III des bekämpften Bescheides). Neben weiteren Grundinanspruchnahmen ist auch mit einer Verschärfung des Hochwasserabflusses in den Vorländern und eventuell mit Vernässungsschäden und negativen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen. Mit Sicherheit kommt es zu einer Verschlechterung der Wasserqualität im Stauraum und die Ablagerung von Feinsediment mit hohem organischem Anteil (mit nachfolgender Entwicklung von Faulschlamm) wird erwartet. Nach bisheriger Spruchpraxis der obersten Wasserrechtsbehörde waren für Kleinkraftwerke derartige Zwangsrechte grundsätzlich nicht einräumbar.

Zur Begründung des öffentlichen Interesses wird insbesondere die Verringerung der Abhängigkeit vom Ausland im Hinblick auf Stromimporte, die Ersparnis bei Kohle, Öl und Kernenergie und die Reduktion der Energiezulieferung von der Verbundgesellschaft betont.

Eine Abhängigkeit des Stromkäufers bzw. EVU vom Ausland ist derzeit und auf lange Zeit nicht gegeben, da europaweit ein Stromüberschuss besteht. Im Gegenteil, die Stromproduzenten (hier maßgeblich der Verbundkonzern als Hauptlieferant für das gegenständliche EVU - BEWAG) haben große Schwierigkeiten nach der Marktöffnung für ihre Stromproduktion aus Laufkraftwerken Abnehmer zu finden bzw. einen extremen Preisverfall zu verhindern. Es ist amtsbekannt, dass der Verbundkonzern aus heutiger Sicht das KW F nicht errichten würde und als 'stranded Investments' bezeichnet. Das Argument, dass das Kraftwerk den Strombezug vom Verbund reduzieren hilft, verkehrt sich bei dieser Ausgangslage unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten ins Gegenteil. Weiters ist die Größe des Kraftwerkes mit ca. 5 GWh so klein, dass keine überregionale Auswirkung gegeben ist und die Stromversorgung des Burgenlandes nicht merklich beeinflusst - lediglich 0,2 % des Strombedarfs würden gedeckt. Die ausführlich dargelegten grundsätzlichen Vorteile von elektrischer Energie gegenüber anderen Energieträgern sind aus ho Sicht nicht relevant, wenn auch ohne das gegenständliche Kraftwerk langfristig ein Überschuss an elektrischer Energie besteht.

Nachteilig für das öffentliche Interesse ist die anzunehmende Verschlechterung der Wasserqualität im Stauraum von II bis III in Richtung III (chemische Wasserqualitätszuordnung) und die Faulschlammentwicklung - Gutachten Dr. H - 'Kritische Anmerkung zur Entwicklung der Gewässergüte nach einem Aufstau:

Aufgrund der Verfügbarkeit anorganischer Nährstoffe besitzt die L ein sehr hohes Primärproduktionspotential. Dieses Potential konnte allerdings nie realisiert werden, da die Verweilzeit des Wassers zu kurz war. Durch eine Stauhaltung wird die Verweilzeit des Wassers verlängert und somit die Möglichkeit einer vermehrten Algenproduktion eröffnet. In der Folge sind Eutrophierungserscheinungen möglich, deren Wahrscheinlichkeit durch Errichtung mehrerer Kraftwerke in Serie erhöht. Dies würde bedeuten, dass sich die Einstufung von BSB5, TOC und CSB in Richtung Güteklasse III verschieben würde. Bei einem Aufstau sind in den langsam überströmten Bereichen in der Nähe der Wehranlage Schlammbereiche (Schluff) mit Reduktionszonen zu erwarten; es ist auch auf der Basis der biologischen Saprobiefeststellung eine Verschiebung in Richtung Güteklasse III zu erwarten, wobei dies vor allem dem negativen Einfluss auf den Zufluss der stärker belasteten F in den Stauraum zuzuschreiben sein wird'.

...

Weiters steht nach Beurteilung des ASV für Landschaftsschutz das Kraftwerksprojekt im Widerspruch zum Gewässerbetreuungskonzept L und es wird eine negative Beeinflussung des Landschaftsbildes festgestellt. Gemildert wird diese negative Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die vorgesehene Bepflanzung der Dämme, die aber entsprechend der vorangegangenen wbt. Beurteilung zur Sicherung der Standsicherheit der Dämme entfallen muss."

In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtssachverständige unter dem Punkt "Bedarf an elektrischer Energie" Folgendes aus:

"Die bisherige Beurteilung wird aufrecht erhalten und stellte nicht auf die betriebswirtschaftliche Frage ab, ob das Kraftwerk mit Gewinn geführt werden kann, sondern auf die Frage, ob in Österreich ein Mangel an nichtspeicherbarer elektrischer Energie besteht oder für die nähere Zukunft absehbar ist. Diese Frage ist weiterhin mit nein zu beantworten. Aus ho. Sicht ist ein künftig denkbarer höherer Erlös für elektrische Energie aus Kleinkraftwerken zufolge des angestrebten Zertifikatshandels denkbar. Die tatsächliche Entwicklung ist aber schwer vorhersehbar. Mehr Erträge zufolge des Zertifikatshandels für den Kraftwerksbetreiber wirken sich für den Konsumenten als Mehrkosten beim Bezug des Stromes aus. Ob diese Quersubvention auf dem Rücken der Konsumenten ein entscheidendes öffentliches Interesse ist, wäre rechtlich zu beurteilen."

In einer weiteren Gutachtensergänzung schließlich heißt es:

"Öffentliches Interesse

Im Hinblick auf die zur Projektsverwirklichung erforderliche Einräumung von massiven Zwangsrechten - insbesondere große Grundinanspruchnahmen - ist das öffentliche Interesse am Projekt detailliert darzustellen, fachlich zu werten und rechtlich zu würdigen.

Zu den wbt. relevanten Punkten ist zusammenfassend festzustellen:

-

Hochwasserschutz: Bleibt im wesentlichen unverändert - kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes.

-

Grundwassersituation: Bleibt im unteren Stauraumbereich (Kilometer 0 bis 1,45) unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln im Wesentlichen unverändert. Im kritischen Bereich Kilometer 1,45 bis 1,85 ist mit nachteiligen Aufhöhungen des Grundwassers zu rechnen. Im oberen Stauraumbereich kommt es zwar zu Aufhöhungen, die aber zufolge des großen verbleibenden Flurabstandes nicht nachteilig sein dürften. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes. Im günstigen Fall werden durch technische Maßnahmen nachteilige Auswirkungen verhindert, wobei als tendenzieller Nachteil die Störanfälligkeit der Drainagen verbleibt. Bei nachteiligen Grundwasserspiegelaufhöhungen besteht sogar ein öffentliches Interesse an der Nichtverwirklichung des Projektes.

-

Gewässergüte: Wird im Stauraum und bei Mobilisierung von Schlamm auch für die Unterlieger verschlechtert. Die derzeitige Güteklasse von II biologisch bzw. II bis III chemisch wird in Richtung III abnehmen. Die Beschaffenheit des Wassers wird nachteilig verändert. Es ist mit der Bildung von Faulschlamm (anaerobe Sedimente) zu rechnen. Öffentliches Interesse an der Nichtverwirklichung des Projektes.

-

Ökologie Landschaftsschutz: Der ASV für Naturschutz stellte (Seite 32 des Bescheides) fest, dass das KW den Intentionen einer Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusslaufes (Verlängerung des Flusslaufes, Wiederherstellung des Fließkontinuums, Verschwenkungen der Bachmündungen, Uferstrukturierung, Ausweitung der Ufergehölzsäume) nicht entspricht. Nach ho. Beurteilung können diese Ansprüche durch die vorgesehenen ökologischen Begleitmaßnahmen nur sehr begrenzt erfüllt werden. Das Kraftwerksprojekt widerspricht nach Aktenlage dem Konzept eines naturnahen Flussregimes entsprechend dem Gewässerbetreuungskonzept L. Zwischenzeitlich wurden im Mai 2002 die L-auen als Ramsargebiet nominiert und durch das Büro der internationalen Ramsar-Konvention als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung anerkannt (siehe beiliegendes Fax). Dem ökologischen Gesichtspunkt kommt somit besondere Bedeutung zu - öffentliches Interesse an der Nichtverwirklichung des Projektes.

-

Energiegewinnung: Die Energie wird nicht für den Eigenbedarf benötigt, sondern soll zur Gänze ins Landesnetz eingespeist werden. Die Energiegewinnung des Kraftwerkes ist absolut und in Relation zum Verbrauch im Burgenland bzw. in Österreich verschwindend gering. Die Energieausbeute beträgt lediglich 0,4 % bis 0,5 % des derzeitigen Strombezugs der BEWAG vom Verbund und ist damit im öffentlichen Interesse absolut geringfügig. Weiters besteht in Österreich derzeit und in weiterer Zukunft kein Mangel an nichtspeicherbarer elektrischer Energie. Von der Beseitigung von Versorgungsengpässen kann nicht die Rede sein, im Gegenteil, die Verbund AG wäre froh, für den in bereits bestehenden Laufkraftwerken produzierten Strom einen Abnehmer zu finden. Ob die unbestreitbaren grundsätzlichen Vorteile der elektrischen Energie gegenüber anderen Energieträgern und die spezifischen Nachteile von bestimmten Kraftwerkstypen (Atomkraftwerke - Risiko, kalorische Kraftwerke - eventuell Luftverschmutzung) in der aktuellen Einzelfallbeurteilung relevant sind, wäre rechtlich zu beurteilen. Aus fachlicher Sicht sind diese grundsätzlichen Überlegungen nicht maßgeblich, da derzeit und in der absehbaren Zukunft eine Überproduktion an elektrischem Strom besteht und bei Nichtverwirklichung des gegenständlichen Projektes keine im öffentlichen Interesse nachteiligen Kraftwerke errichtet werden müssten. Kein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes.

Parteienvorbringen

...

4. Marktgemeinde K

Es werden umfangreiche Zwangsrechte - Grundinanspruchnahme von insgesamt 23.112 m2 und Leitungsservitute auf den Parzellen - vorgesehen. Bekämpft wird ausdrücklich nur der Spruchteil II (Enteignungen). Die technischen Einwände der Berufungswerberin bzgl. der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Enteignung werden geteilt.

-

Auch von ho. wird in der Einführung des ElWOG nur die Absicht des Gesetzgebers gesehen, den Strommarkt zum Vorteil der Konsumenten zu liberalisieren bzw. den Wettbewerb zu vergrößern, nicht aber einen Kleinkraftwerksbau zu forcieren. Da die Erlöse aus Strompreis + Zertifikatshandel nach der neuen Regelung deutlich niedriger liegen als die Erlöse nach der früheren Regelung, wird auch faktisch der Bau und Betrieb von Kleinkraftwerken nicht begünstigt.

-

Die Stromerzeugung des gegenständlichen Kleinkraftwerkes ist mit ca. 0,5 % des Strombedarfs im Burgenland verschwindend gering und im öffentlichen Interesse unbedeutend. Die Eigenversorgung des Landes würde durch das Kraftwerk lediglich von ca. 1 % auf 1,5 % (nicht 1,05 %) steigen. Versorgungsengpässe bestehen nicht, im Gegenteil, der Verbundkonzern kämpft mit Absatzproblemen für Strom aus Laufkraftwerken und eine sichere Abnahme von nichtspeicherbarer Energie durch ein Landes-EVU kann als im öffentlichen Interesse gelegen gewertet werden.

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Dass das KKW den Tourismus fördert, ist nicht nachvollziehbar. Eine Vernetzung des Stauraumes mit Altarmen oder Teichen (ausgebeutete Schottergruben und die Herstellung einer naturnahen Flusslandschaft findet projektsgemäß nicht statt. Derartige Verbesserungen bzgl. Ökologie und Landschaftsschutz sind eher vom Gewässerbetreuungskonzept zu erwarten.

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Auch nach ho. Beurteilung ist das Argument der hohen Winterarbeit (hoch lediglich im Verhältnis zur Sommerarbeit) ohne Bedeutung, da die Gesamtproduktion aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses verschwindend gering ist.

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Die gute Ausnutzung der vorhandenen Wasserdargebotes und Gefälles spielt gleichfalls im öffentlichen Interesse keine Rolle, da die Jahresproduktion unbedeutend gering ist."

Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme aus, soweit sich die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbau auf öffentliche Interessen beziehen, sei anzumerken, dass sich sämtliche mit dem Beschwerdefall befassten Amtsgutachter im Verfahren erster Instanz mit dieser Frage befasst hätten. Diese seien außerdem mit den örtlichen Gegebenheiten, den Erfordernissen wie auch mit den Defiziten, die es im Burgenland auf diesem Gebiet nachzuholen gelte, bestens vertraut. Das bedeute, dass die Schlüssigkeit ihrer Befunde und Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen sei. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Kraftwerksprojektes sei auf Grund des bisherigen Verfahrens ausreichend klargestellt. Auf Grund der Bestimmungen des ElWOG sei der Stromhändler verpflichtet, 8 % der Abgabe seiner elektrischen Energie an den Endverbraucher aus Kleinwasserkraftwerksanlagen zu beziehen. Es liege sohin eine gesetzliche Verpflichtung des Stromhändlers vor, die er nur durch Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten im entsprechenden Umfang umgehen könne. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, sei die geplante Kraftwerksanlage in der Lage, 0,5 % des Strombedarfes des Burgenlandes zu erzeugen. Dem Sachverständigen sei bei seiner Meinung, die Produktion sei absolut als geringfügig anzusehen, ein Rechenfehler unterlaufen. 0,5 % der auf Grund der Gesetzeslage vorgeschriebenen 8 % des Eigenbedarfes aus Kleinwasserkraftanlagen ergäben eine Ausbeute von 6,25 % der insgesamt geforderten Prozentquote. 6,25 % könnten aber nicht als geringfügig angesehen werden. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang auch die topografische Lage des Landes Burgenland, das nur über relativ geringfügige Möglichkeiten verfüge, der Gesetzesbestimmung genüge zu tun. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass die geplante Anlage im Wesentlichen zur Grundlasterzeugung erforderlich sei. Bei Nichtverwirklichung des gegenständlichen Projektes wäre die Produktion durch andere Kraftwerkstypen zu produzieren, wobei im Hinblick auf den Ausstieg Österreichs aus der Atomenergie lediglich die Erzeugung durch kalorische oder Biomassekraftwerke möglich wäre. Die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Sonnen- und Windenergie scheine derzeit nicht ausgereift. Der Vorteil des Kleinwasserkraftwerkes liege daher klar auf der Hand und zwar im Hinblick auf die relativ hohe Energieausbeute, die Vermeidung von Emissionen der klassischen Luftschadstoffe und Treibhausgase, den Mangel des Anfallens von Brennstoffkosten sowie die Verringerung der Abhängigkeit von ausländischen Anbietern. Es sei im Sinne des Landes Burgenland gelegen, das gegenständliche Projekt zur Verwirklichung zu bringen.

Im Burgenland sei außerdem die Zahl der Kleinwasserkraftwerke mit entsprechender Energiegewinnung verschwindend gering. Ein öffentliches Interesse an der Nichtverwirklichung des Kleinkraftwerkes bestehe nicht und zwar auch nicht im Bereich der Wassergüte und des ökologischen Landschaftsschutzes, da der gegenständliche Abschnitt der L hart reguliert worden sei, ein Gewässerbetreuungskonzept nicht existiere und auch nicht durchführbar sei.

Auf Grund der angeführten Sachverständigenäußerungen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Das geplante Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers weist eine Leistung von ca. 5 GWh auf. Das entspricht ca. 0,5 % des Gesamtverbrauches des Burgenlandes. Ein Strommangel, der durch diese Produktion behoben werden könnte, besteht nicht. Es besteht im Gegenteil ein Überangebot an Stromproduktion aus Laufkraftwerken. Bei Nichtverwirklichung des gegenständlichen Projektes müssten keine dem öffentlichen Interesse nachteiligen Kraftwerke errichtet werden.

Damit aber fehlt es an den Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten. Es gibt kein öffentliches Interesse, weil es an einem Bedarf mangelt.

Die im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Gutachten sind allgemein gehalten und betonen nur die vom Kraftwerksprojekt ausgehenden Vorteile wie "saubere Energie", Ausnutzung des Wasserkraftpotentials des Burgenlandes etc. Sie gehen aber am Thema vorbei, weil es nicht darum, sondern um einen konkreten Bedarf geht. Ein solcher lässt sich aus diesen Gutachten nicht ableiten.

Am mangelnden Bedarf ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das ElWOG nichts.

§ 43 Abs. 3 ElWOG lautet:

"(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen."

Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. Nr. 41 (Bgld ElWG 2001), lauten:

"§ 42

...........

(3) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis gemäß § 44 Abs. 3 erbringen müssen oder elektrische Energie eigener Erzeugung über das öffentliche Netz beziehen, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum bis , den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihres Bezuges von elektrischer Energie im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.

Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.

§ 44

..........

(3) Stromhändler mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum bis , den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 6 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen."

Offenbar auf diese Bestimmungen beruft sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, sein geplantes Kraftwerk trage zur Erfüllung der 8 % Quote bei.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 43 Abs. 3 ElWOG (und damit auch die entsprechenden Bestimmungen im Bgld ELWG 2001) sei durch § 32 Abs. 5 Ökostromgesetz aufgehoben worden (vgl. Schanda, Energierecht3, 84, FN 323).

Ob eine solche Aufhebung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht werden. Selbst wenn die Bestimmungen über die 8 % Quote noch gelten würden, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen.

Die Bestimmungen im ElWOG, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, entstammen dem Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000.

Im Vorblatt zu den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Zu 66 Blg NR XXI. GP, 34) heißt es:

"Um den Ausbau von Ökoanlagen und Kleinwasserkraftwerken auch unter den Gegebenheiten eines vollliberalisierten Marktes zu ermöglichen, sind besondere Förderungsinstrumente zu verankern."

Im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen wird im Punkt 3.5. "Erneuerbare Energieträger" ausgeführt:

"Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern bedarf auf Grund der ökologischen Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens eines besonderen Augenmerks. Da die meisten dieser Energieformen nur zu höheren Kosten im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken nutzbar gemacht werden können, ist es notwendig, diese zu unterstützen. In einem freien Markt sind Mechanismen erforderlich, um diese Unterstützungen ohne Verzerrung des Wettbewerbs und entsprechender Aufteilung der dadurch entstehenden Belastungen zu erreichen. Für den Teil der Kleinwasserkraftwerke ist ein System der Öko-Zertifikate vorgesehen, welches marktwirtschaftliche Elemente beinhaltet. Damit kann dieser seit langem bestehenden Technologie ein Weiterbestehen im Markt gesichert werden."

Die genannten Bestimmungen sollen demnach eine Förderung für Kleinkraftwerke in der Form darstellen, dass der Absatz ihres Stromes und ihr Fortbestand am Markt gesichert wird; hingegen stellen diese Bestimmungen kein Instrument dar, mit dem die Enteignung für die Errichtung von Kleinkraftwerken begünstigt werden soll.

Abgesehen davon wäre der Beitrag des Kraftwerkes des Beschwerdeführers von 6,25 % zu der Erfüllung der 8 % Quote als so gering anzusehen, dass er die Enteignung von 23.000 m2 Grund nicht rechtfertigt.

Teilweise noch im Jahr 2002, teilweise mit ist das Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in Kraft getreten.

Dessen Ziele sind in seinem § 4 wie folgt umschrieben:

"Ziele

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;

2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;

3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;

4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;

5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;

6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;

7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;

8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom , S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern."

Von diesen Zielen könnte allenfalls das in Abs. 1 Z. 5 angeführte für den Beschwerdefall Bedeutung haben.

Eine nähere Betrachtung zeigt allerdings, dass auch unter Einbeziehung dieses Zieles keine überwiegenden öffentlichen Interessen für die Verwirklichung des Kraftwerksprojektes des Beschwerdeführers bestehen, welche eine Enteignung in dem für dieses Projektes erforderlichen Ausmaß rechtfertigen könnten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ökostromgesetz zur Verwirklichung des in seinem § 4 Abs. 1 Z. 5 genannten Zieles Förderungen vorsieht, insbesondere in Form einer Abnahme- und Vergütungspflicht für elektrische Energie aus Ökostromanlagen (vgl. §§ 10 ff leg. cit.). Eine Zielerreichung durch Enteignung hingegen liegt dem Ökostromgesetz nicht zugrunde.

Vor allem aber ist der Beitrag, den das Kraftwerk des Beschwerdeführers zur Zielerreichung zu leisten vermöchte, so minimal, dass dieser Beitrag keinesfalls eine Enteignung im erforderlichen Ausmaß rechtfertigen könnte.

Wie bereits ausgeführt, würde die Stromproduktion des Kraftwerkes zur Erfüllung der 8 % Quote des Bgld ELWG 2001im Burgenland einen Beitrag von nur 6,25 % leisten. Die 9 % im § 4 Abs. 1 Z. 5 beziehen sich auf die Stromproduktion in ganz Österreich. Dass dazu ein Kraftwerk mit einer Leistung von 5 GWh keinen auch nur erwähnenswerten Beitrag zu leisten vermag, bedarf keiner weiteren Begründung.

Im erstinstanzlichen Bescheid wird ein öffentliches Interesse auch mit touristischen Effekten des Kraftwerkes begründet.

Nach den vom Beschwerdeführer nicht widerlegten Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen besteht dieser touristische Effekt nicht, weil die im Tourismusgutachten der I. Instanz als wesentliche Voraussetzung für eine touristische Nutzung angeführteVernetzung des Stauraumes mit Altarmen oder Teichen (ausgebeutete Schottergruben) und die Herstellung einer naturnahen Flusslandschaft projektsgemäß nicht stattfindet. Auch die im Tourismusgutachten weiters angesprochene Verbesserung des Hochwasserschutzes durch das geplante Kraftwerk findet nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht statt.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten nicht gegeben sind. Ist aber eine Zwangsrechtseinräumung unmöglich, dann kann auch die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, weil das Projekt ohne diese Zwangsrechtseinräumung nicht verwirklicht werden kann.

Die Spruchabschnitte I, II, III des erstinstanzlichen Bescheides waren daher zur Gänze aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Spruchabschnitt IV war insofern aufzuheben, als er die Entrichtung von Bundesabgaben vorsieht. Diese entfallen, da keine Bewilligung erteilt wird.

An der Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren hingegen ändert sich durch die Aufhebung der Bewilligung und die Abweisung des Antrages nichts.

Mit der Abweisung des Bewilligungsantrages sind alle Berufungen erledigt, gleichgültig, ob sie sich gegen die Zwangsrechtseinräumung oder gegen den Kraftwerksbau selbst gerichtet haben. Auf das übrige Berufungsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Kostenantrag gestellt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §42 Abs3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2001 §44 Abs3;
EnergieliberalisierungsG 2000;
Novellen BGBl1998/I/143 §43 Abs3;
ÖkostromG 2002 §10;
ÖkostromG 2002 §4 Abs1 Z5;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 16637 A/2005
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070148.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-57468