VwGH 08.07.2004, 2004/07/0096
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §27; VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; WRG 1959; |
RS 1 | Eine Säumnisbeschwerde, in der ausdrücklich und ausschließlich der Antrag gestellt wird, der VwGH möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen, ist - ohne Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages - wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2808/76 B VwSlg 9216 A/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache 1. der B GmbH, 2. der A L und 3. des DI F L, alle in Ansfelden, alle vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom , Zlen. Wa-203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2- 2000/Lab/Schw, wurde der Republik Österreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern in den F Mühlbach beim Grundstück Nr. 2707 der KG A und zur Abänderung der bestehenden und mit Bescheid des LH vom bewilligten Oberflächenwassereinleitung in den F Mühlbach durch Errichtung von zwei Absetz- bzw. Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. 484/2, 486/2 und 484/1 der KG W, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer sowie die G.F.L Ges.m.b.H. & Co KG Berufung.
Da die belangte Behörde über diese Berufung nicht entschied, brachten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie die G.F.L Ges.m.b.H. & Co KG beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde ein.
Auf Grund dieser Säumnisbeschwerde entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2001/07/0072, über die Berufung gegen den Bescheid des LH vom , behob diesen und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück.
Mit Schriftsatz vom brachten die Beschwerdeführer in dem nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des LH vom durch den Verwaltungsgerichtshof wieder bei der Wasserrechtsbehörde I. Instanz anhängigen wasserrechtlichen Verfahren beim LH eine Reihe von Einwendungen und Anträgen ein.
In der Folge brachten sie einen Devolutionsantrag (betreffend die im Schriftsatz vom gestellten Anträge) bei der belangten Behörde ein. Diese wies den Devolutionsantrag, soweit er nicht einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages betraf, mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid haben die Beschwerdeführer eine zu Zl. 2004/07/0088 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehren die Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge
a) in der Sache selbst erkennen und den mit Berufung angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , GZ Wa- 203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2-2000/Lab/Schw, zugestellt am ersatzlos aufheben;
b) in eventu der Berufungsbehörde auftragen binnen einer festgesetzten Frist zu entscheiden.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Einen Bescheid der belangten Behörde vom , Zlen. Wa-203671/62-2000/Lab/Schw, Wa-203008/2-2000/Lab/Schw, gibt es nicht. Dieser Bescheid stammte vom LH. Der Bescheid des LH vom aber wurde bereits auf Grund der Berufung und der Säumnisbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2001/07/0072, aufgehoben. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides des LH vom geht daher ins Leere und erweist sich deshalb als unzulässig.
Gleiches gilt für den Eventualantrag. Da der Bescheid des LH vom nicht mehr existiert und über die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid bereits durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde, kommt der belangten Behörde derzeit in dieser Angelegenheit nicht die Funktion einer Berufungsbehörde zu, weshalb auch der Eventualantrag ins Leere geht.
Abgesehen davon erweist sich der Eventualantrag schon deswegen als unzulässig, weil ein Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg 9216 A/1977).
In dem zitierten Beschluss ist zwar davon die Rede, dass eine Säumnisbeschwerde dann unzulässig ist, wenn in ihr ausdrücklich und "ausschließlich" der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen. Das bedeutet, dass eine Säumnisbeschwerde mit einem solchen Antrag dann nicht unzulässig ist, wenn sie auch noch einen weiteren zulässigen Antrag enthält. Das trifft aber auf den Beschwerdefall nicht zu, da auch der Hauptantrag unzulässig ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §27; VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; WRG 1959; |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Inhalt der Säumnisbeschwerde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004070096.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-57465