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VwGH 30.05.2006, 2004/06/0220

VwGH 30.05.2006, 2004/06/0220

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Tir 2001 §25 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
§ 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 gibt nur die gesetzliche Grundlage, dass von der Baubehörde "möglichst" auf eine Einigung privatrechtlicher Einwendungen hingewirkt werde, ansonsten sind derartige Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese gesetzliche Bestimmung bietet keine Grundlage, dass die Baubehörde eine baubehördliche Entscheidung auf der Grundlage privatrechtlicher Einwendungen treffen könnte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der RB in S, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Achenseestraße 37, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , GZ. Ve1-8-1/148-2, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. MT in S; 2. Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Erstmitbeteiligten die baupolizeiliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses und zum Wiederaufbau eines Wohnhauses samt der Errichtung von Zubauten auf dem Grundstück Nr. 751/4, KG. S., nach Maßgabe der vorgelegten Pläne. Nach dieser Baubewilligung war im nordwestlichen Eck des Baugrundstückes ein Abstellgebäude in der Größe von 4,0 m x 3,8 m (Außenmaße) vorgesehen, dessen nördliche Außenwand zu dem nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. 751/3, KG S., einen Abstand von 0,35 m bzw. 0,32 m aufweist. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin dieses Grundstückes Nr. 751/3, KG S. Die dagegen erhobenen Berufungen (u.a. der Beschwerdeführerin) wurden mit zwei Bescheiden des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In Spruchpunkt IV wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, dass im ersten Satz von Punkt I. nach der Wortfolge "nach Maßgabe der vorgelegten und amtlich korrigierten Pläne und Beschreibung" die Wortfolge "unter Beachtung der am abgeschlossenen Vereinbarung mit den Nachbarinnen Brand und Föger" eingefügt wird und dass Spruchpunkt 16. zu lauten hat wie folgt: "Die an der Nordseite der Bauplatzes geplante Pergola darf nicht ausgeführt werden."

Mit Ansuchen vom (eingelangt beim Stadtbauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am ) beantragte die Erstmitbeteiligte die Errichtung eines Technikraumes für einen Schwimmkanal unter dem angeführten Abstellraum in der Größe von (2 x) 3,07 m x 3,43 m bzw. 3,38 m (Außenmaße).

In der mündlichen Verhandlung am im erstinstanzlichen Verfahren stellte der hochbautechnische Sachverständige dazu u.a. fest, dass dieser Technikraum zur Gänze unter dem anschließenden Gelände liege und somit eine unterirdische bauliche Anlage sei, in dem die Filteranlage und sonstige technische Einrichtungen für das Schwimmbad untergebracht würden. Der Technikraum werde gemäß den eingereichten Plänen in Massivbauweise (Stahlbeton) hergestellt und sei mit einer Stahlbetondecke abgedeckt, die gleichzeitig den Fußboden des Abstellraumes bilde. Die Seitenlänge des Technikraumes betrage zum Grundstück u.a. der Beschwerdeführerin Nr. 751/3 3,38 m. Nach der Einmessung des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. P. vom befinde sich der Technikraum zu diesem Grundstück in einem Abstand von 0,35 m an seinem Nordeck und von 0,32 m an seinem Osteck. Zum Grundstück Nr. 751/1 habe der Technikraum eine Länge von 3,07 m und sei ebenso wie der darüber liegende Abstellraum direkt an der Grundgrenze situiert. Die Deckenoberkante des Technikraumes (-4,04 m) liege unter dem tiefsten Punkt der anschließenden Nachbargrundstücke (-3,73 m bei Grundstück Nr. 751/3 und -3,84 m bei Grundstück Nr. 751/1) sowie unter dem Gartenniveau des Bauplatzes (-3,86 m). Der Technikraum sei somit unterirdisch. Gemäß § 6 Abs. 3 lit. e Tiroler Bauordnung dürften in den Mindestabstandsflächen unterirdische bauliche Anlagen errichtet werden, wenn sie in den Mindestabständen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufwiesen. Da keine derartigen Fänge vorhanden seien und der Technikraum eine unterirdische bauliche Anlage darstelle, sei dieser somit gemäß der vorstehend zitierten Gesetzesbestimmung zulässig.

Die Beschwerdeführerin erhob schriftlich Einwendungen (insbesondere, dass bereits mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze im Mindestabstandsbereich verbaut seien und das Vorhaben somit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen angrenzenden Nachbarn bedürfe).

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für die Errichtung eines unterirdischen Technikraumes für den Schwimmkanal als Planänderung für das mit Bescheid vom genehmigte Bauvorhaben nach Maßgabe der vorgelegten und amtlich korrigierten Tekturpläne und Beschreibung die baupolizeiliche Bewilligung (Spruchpunkt I). Gemäß Spruchpunkt I.1. bleiben die Auflagen und Bedingungen des Bescheides vom (richtig wohl: 2000) in Verbindung mit den Berufungsbescheiden vom vollinhaltlich aufrecht und sind einzuhalten.

In Spruchpunkt II.1. wurden "Einwendungen" der Beschwerdeführerin (u.a. dass Grenzveränderungen gegenüber dem Naturstand vorlägen und Änderungen am Grenzverlauf vorgenommen worden seien, der zusätzliche Technikraum technisch nicht notwendig, sondern eine Luxusvariante sei, beim oberirdischen Abstellraum Mauern über dem Bodenniveau ohne Zustimmung errichtet worden seien, die bisher erfolgte Bauausführung von der Baubewilligung abweiche) als unzulässig zurückgewiesen.

Die "Einwendungen" der Beschwerdeführerin, wonach eine Grenzabsteckung für die Mauern des Technikraumes seitens der Baubehörde nicht gemacht worden sei und sie dem Technikraum nicht zustimme, zumal bereits mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze verbaut worden sei, wurde in Spruchpunkt II.2. als unbegründet abgewiesen, die übrigen "Einwendungen" (u.a. würde das "Grundbuchsrecht des 'Verbotes höher zu bauen' auf GStNr. 751/4" durch die Errichtung von Mauern über dem Boden bei Schwimmkanal und Abstellraum verletzt) wurde gemäß Punkt II.3. auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich nach der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen bei dem Technikraum um eine unterirdische bauliche Anlage handle, die keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweise und aus brandschutztechnischer Sicht keine nachteiligen Auswirkungen für benachbarte Grundstücke und Objekte mit sich bringe. Gemäß § 6 Abs. 3 lit. e Tiroler Bauordnung dürften in der Mindestabstandsfläche von 4,0 m unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Abstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufwiesen, errichtet werden.

Zu den zurückgewiesenen Einwendungen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II.1. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass Gegenstand des Bewilligungsverfahrens das von der Erstmitbeteiligten im Einreichplan und in der Baubeschreibung dargestellte Vorhaben sei. Dieses sei ausschließlich der Zubau des unterirdischen Technikraumes unter dem bereits mit Bescheid vom (richtig: 2000) rechtskräftig genehmigten oberirdischen Abstellgebäude. Da sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin im vorliegenden Bauverfahren nur auf dieses Bauverfahren (unterirdischer Technikraum) beziehe, seien die Einwendungen, die in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben stünden, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die dem Grundstück Nr. 751/3 zugekehrte Außenwandflucht des unterirdischen Technikraumes verlaufe in der gleichen Flucht wie jene des darüber liegenden oberirdischen Abstellraumes, der mit Bescheid vom genehmigt worden sei. Diese Außenwandflucht sei durch den staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. P. über Auftrag der Erstmitbeteiligten am eingemessen worden. Über diese Einmessung und über eine zusätzlich am erfolgte Bauwerksüberprüfung (diese habe ergeben, dass die Außenwand des Abstellraumes und somit auch des Technikraumes einen Abstand von 0,35 m bzw. 0,32 m von der Grenze zum Grundstück Nr. 751/3 aufweise) sei am der Baubehörde eine Bestätigung vorgelegt worden. Da die Verpflichtung des Bauherrn gemäß § 29 Abs. 2 Tiroler Bauordnung, wonach der Verlauf der äußeren Wandfluchten durch eine befugte Person einzumessen und der Behörde eine entsprechende Bestätigung vorzulegen sei, erfüllt worden sei, und die Baubehörde nicht verpflichtet sei, selbst Einmessungen oder Absteckungen durchzuführen, sei die Einwendung, wonach eine frühere Grenzabsteckung "für die Mauern des Technikraumes unterirdisch als auch für das Mauerwerk im oberirdischen Bereich seitens der Baubehörde nicht gemacht wurde", als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Einwendung, dass das zulässige Ausmaß von 50 % Verbauung an der Grundgrenze überschritten werde und auch keine Zustimmung erteilt worden sei, werde im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Technikraum eine unterirdische bauliche Anlage darstelle, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin teils zurück (Spruchpunkt I), teils als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und verwies das Vorbringen der Beschwerdeführerin weiters teils auf den Zivilrechtsweg (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tiroler Bauordnung zwar keine Definition des Begriffes "unterirdisch" enthalte. Nach der zu dieser Problematik ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur sei nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne von "unterhalb des Geländes" nach der Bauführung maßgeblich, sondern in bestimmten Fällen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes auch das Geländeniveau vor der Bauführung. Die Einsichtnahme in den Lageplan vom und in die Tektur vom habe ergeben, dass im Abstandsbereich zwar eine Veränderung des Geländeniveaus um ca. 20 cm vorgenommen worden sei, der verfahrensgegenständliche Technikraum liege aber vor und nach der Abgrabung zur Gänze unterirdisch und entspreche daher den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung. Die Baubehörde erster Instanz habe dazu - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - bereits im erstinstanzlichen Bescheid Feststellungen getroffen. Es heiße darin, dass der Technikraum unter dem anschließenden Geländeniveau der Nachbargrundstücke Nr. 751/1 und 751/3 sowie unter dem Bauplatzniveau liege und somit eine unterirdische bauliche Anlage sei. Weiters sei auf Seite 3 des erstinstanzlichen Bescheides festgehalten, dass die Deckenoberkante des Technikraumes (-4,04 m) unter dem tiefsten Punkt der anschließenden Grundstücke (-3,73 m bei Grundstück Nr. 751/3 und - 3,84 m bei Grundstück Nr. 751/1) sowie unter dem Gartenniveau des Bauplatzes (-3,86 m) liege. Der hochbautechnische Sachverständige habe in der im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme ausgeführt, dass keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen in den Mindestabstandsflächen vorhanden seien.

Gemäß § 25 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2001 habe die Baubehörde möglichst auf eine Einigung über privatrechtliche Einwendungen hinzuwirken, eine Verpflichtung der Baubehörde dazu bestehe nicht. Im konkreten Fall könne auch nicht erkannt werden, welche offenen privatrechtlichen Ansprüche einer Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten in Bezug auf den Technikraum einer Lösung zugeführt hätten werden sollen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2003 (TBO 2001), anzuwenden (ausgenommen § 24 Abs. 6 und Abs. 7 TBO 2001 gemäß Art. III der Novelle, LGBl. Nr. 89/2003).

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. e TBO 2001 dürfen folgende bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

"a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

b)

...

e)

unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweisen;

f) ..."

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich im vorliegenden Fall nicht zur Gänze um eine unterirdische Anlage, sodass die Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung sehr wohl anzuwenden seien. Die bauliche Anlage des Technikraumes sei im Nachhinein einer "überirdischen" baulichen Anlage unterschoben worden und es sei nachträglich um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung angesucht worden. Der über- und der unterirdische Teil müssten aber als Ganzes gesehen werden, sodass eine "überirdische" Anlage vorliege. Über dem Technikraum befinde sich ein Abstellgebäude. Die Tiroler Bauordnung mache nach Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Unterschied zwischen "über- und unterirdischen" baulichen Anlagen.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Behörden zutreffend die Ansicht vertreten haben, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Technikraum um eine unterirdische bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. e TBO 2001, die in den Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen aufweist, handelt. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens ist - worauf die Baubehörden gleichfalls zutreffend verwiesen haben - allein der Technikraum. Das Abstellgebäude, unter dem der verfahrensgegenständliche Technikraum "nachträglich" bereits errichtet wurde, wurde mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom bewilligt.

Es trifft auch nicht zu, dass im Verfahren keine behördliche Feststellungen über die gemäß § 6 Abs. 3 lit. e TBO 2001 nicht zulässigen Rauchfang-, Abgasfang- oder Abluftfangmündungen vorgelegen seien. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der hochbautechnische Sachverständige gemäß der im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme (die in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde) ausgeführt habe, dass keine derartigen Mündungen in den Mindestabstandsflächen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang auch kein konkretes Vorbringen ins Treffen, das diese Aussage in Frage stellen könnte.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, zur Frage des Vorliegens eines ober- oder unterirdischen Gebäudes hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am - wie dies auch im Einreichplan festgehalten wurde - feststellte, dass die Deckenoberkante des Technikraumes (-4,04 m) unter dem tiefsten Punkt der anschließenden Nachbargrundstücke (u.a. -3,73 m beim Grundstück u. a. der Beschwerdeführerin) sowie unter dem Gartenniveau des Bauplatzes (-3,86 m) gelegen sei. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich aus einem Vergleich des Lageplanes vom und der Tektur vom ergebe, dass im Abstandsbereich zwar eine Veränderung des Geländeniveaus um ca. 20 cm vorgenommen worden sei. Der verfahrensgegenständliche Technikraum liege aber vor und nach der Abgrabung zur Gänze unterirdisch. Diesen Feststellungen der Behörde tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegen. Die Baubehörden und die belangte Behörde sind daher zutreffend vom Vorliegen einer unterirdischen Anlage im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. e TBO 2001 ausgegangen.

Gemäß § 25 Abs. 5 TBO 2001 hat die Behörde, wenn in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben werden, möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist der Nachbar mit seinen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch dagegen, dass ein Teil ihres Vorbringens auf den Zivilrechtsweg verweisen worden sei. Es werde dadurch ein Vorbringen abgeschnitten und die Entscheidung erfolge nicht auf Grundlage der auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Einwendungen. Andererseits lägen Abmachungen vor, die jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Diese seien aber bedingungslos zu berücksichtigen, da es sich um bindende Abmachungen handle. Schließlich sei das Verbot des Höherbauens, das grundbücherlich festgeschrieben sei, nicht beachtet worden.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin macht nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 TBO 2001 geltend, dass nicht versucht worden sei, über privatrechtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin eine Einigung zu erzielen, sondern sie ist der Ansicht, dass ihr privatrechtliches Vorbringen bei der Entscheidung über die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung unbedingt hätte berücksichtigt werden müssen. Der angeführte § 25 Abs. 5 TBO 2001 gibt dem gegenüber nur die gesetzliche Grundlage, dass von der Baubehörde "möglichst" auf eine Einigung privatrechtlicher Einwendungen hingewirkt werde, ansonsten sind derartige Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese gesetzliche Bestimmung bietet keine Grundlage, wie die Beschwerdeführerin meint, dass die Baubehörde eine baubehördliche Entscheidung auf der Grundlage privatrechtlicher Einwendungen treffen könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei war - da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war - in sinngemäßer Anwendung von § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0269).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Tir 2001 §25 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060220.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-57455