VwGH 27.04.2004, 2004/05/0102
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §63 Abs1; AVG §73 Abs2; BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3; B-VG Art132; GdO NÖ 1973 §60 Abs2; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B , 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/05/0010 B RS 2
Hier statt des letzten Satzes: Da jedoch im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführer als belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter
Satz VwGG ausdrücklich den Gemeindevorstand bezeichnet und dessen -
behauptete - Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 132 B-VG gemacht hat, liegen die Voraussetzungen zur
Erhebung der Beschwerde nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/17/0196, u.a.).
Hier weiters mit dem Hinweis u.a. auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0926, und Anm 7 zu § 2 NÖ BauO 1996 in
Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage,
Seite 108, bezüglich der Übergangsvorschriften zur Novelle LGBl.
8200-3 zur NÖ BauO 1996. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Thomas Thaa in Altlengbach, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf, 2533 Klausen-Leopoldsdorf 84, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am eingelangten Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe als Eigentümer des Grundstückes Nr. 592/9, KG Klausen-Leopoldsdorf, der Baubehörde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass auf dem benachbarten Grundstück Nr. 593/4 KG Klausen-Leopoldsdorf ein "Anbau" sowie eine Mauer ohne Bewilligung errichtet worden seien. Der Bürgermeister der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf habe hierauf mit Bescheid vom festgestellt, dass für den Zubau eines Schuppens auf dem genannten Nachbargrundstück keine baubehördliche Genehmigung vorliege und den Auftrag erteilt, um nachträgliche Baubewilligung für diesen Zubau anzusuchen. Mit Bescheid vom habe der Bürgermeister der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf zwar die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau einer Mauerbegrenzung zu einem Schuppen und die Errichtung eines Flugdaches auf dem erwähnten Nachbargrundstück erteilt, eine Bewilligung des Schuppens liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei Anrainer im Sinne des § 6 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und habe sich - als Partei des Baubewilligungsverfahrens - gegen die Erteilung der Baubewilligung ausgesprochen. Am habe er einen Antrag gemäß § 73 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Baden und an die belangte Behörde gestellt und auf die Feststellungsverhandlung vom Oktober 2000 und den darauf gegründeten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf vom , die Bauverhandlung vom und auf die Säumigkeit der Baubehörde erster Instanz bezüglich einer Entscheidung über den Zubau eines Schuppens verwiesen. Er habe in der Folge mehrere (in der Beschwerde näher bezeichnete) Devolutionsanträge sowohl an die belangte Behörde als auch an den Gemeinderat der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf gestellt, über welche jedoch nicht entschieden worden sei. Oberste Behörde im Instanzenzug sei gemäß § 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 der Gemeindevorstand. Da die Anträge des Beschwerdeführers nach wie vor unerledigt seien, werde nunmehr beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde auftragen, über die Konsensmäßigkeit von Schuppen und Mauer … zu entscheiden", "in eventu in der Sache selbst entscheiden".
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 8200-3 (bezüglich der Übergangsvorschriften wird u. a. auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0926, und Anm 7 zu § 2 BO in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 108, verwiesen) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat (siehe den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/05/0010).
Da jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer als belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ausdrücklich den Gemeindevorstand der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf bezeichnet und dessen - behauptete - Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG gemacht hat, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/17/0196, u. a.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | AVG §63 Abs1; AVG §73 Abs2; BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3; B-VG Art132; GdO NÖ 1973 §60 Abs2; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004050102.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-57440