VwGH 23.07.2004, 2004/02/0229
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird die Behandlung einer Beschwerde, die einen Abtretungsantrag enthält, vom VfGH abgelehnt und dem VwGH abgetreten, so hat der VwGH die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beim VfGH zu prüfen. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle der Abtretung einer Beschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG idF der Nov BGBl 1984/296 die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon im Zeitpunkt als beim VwGH erhoben anzusehen ist, in dem sie beim VfGH eingebracht worden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0293 B RS 1 |
Norm | VwGG §33 Abs1; |
RS 2 | Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2000/17/0005 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §45 Abs2; StVO 1960 §45 Abs4; |
RS 3 | Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (Hinweis E , 90/02/0019); der Behörde ist es mangels gesetzlicher Deckung daher verwehrt, eine derartige Bewilligung rückwirkend zu erteilen (Hinweis E , 91/03/0121, 0122). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/02/0126 E RS 1
(Hier: Bewilligung iSd § 45 Abs 2 StVO 1960; ohne den ersten Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache der I Transport AG in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-2-1-7- 30/3, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom um Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tiroler Bundesstraße, Ortsdurchfahrt Kundl, für den Zeitraum bis (Kursivstellung durch den Verwaltungsgerichtshof) für die Durchführung von Probefahrten mit näher bezeichneten Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Mit Beschluss vom , B 1584/03-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten, am zur Post gegebenen Beschwerde (Bescheidzustellung ) ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 95/17/0125) ist im Falle der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall die Beschwerde als noch vor dem beim Verwaltungsgerichtshof als erhoben anzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 14.711/A).
Im Beschwerdefall ist ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) ersichtlich: Die für den Zeitraum bis beantragte Bewilligung könnte - selbst bei einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - (infolge Zeitablaufes) nicht mehr erteilt werden, da eine gesetzliche Grundlage für eine "rückwirkende" Bewilligung (als konstitutivem Verwaltungsakt) nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0126).
An der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich daher durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weshalb die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296; StVO 1960 §45 Abs2; StVO 1960 §45 Abs4; VwGG §26 Abs1 lita; VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004020229.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-57423