Suchen Hilfe
VwGH 04.06.2004, 2004/02/0126

VwGH 04.06.2004, 2004/02/0126

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
StVO 1960 §45 Abs4;
RS 1
Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (Hinweis E , 90/02/0019); der Behörde ist es mangels gesetzlicher Deckung daher verwehrt, eine derartige Bewilligung rückwirkend zu erteilen (Hinweis E , 91/03/0121, 0122).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GM in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien III, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65 - 1540/2003, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer Parkzeitbeschränkung innerhalb einer Kurzparkzone gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom eine diesbezügliche, auf § 45 Abs. 4 StVO gestützte Bewilligung, "beginnend mit der Zustellung dieses Bescheides".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bewilligung hätte - da es sich um einen Antrag auf Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gehandelt habe - ab "Auslaufen der alten Berechtigung" bzw. ab Antragstellung erteilt werden müssen. Es habe kein Grund dafür bestanden, die gegenständliche Bewilligung erst mit Zustellung des Bescheides beginnen zu lassen; dafür finde sich im Gesetz auch keine Stütze.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:

Einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO kommt konstitutiver Charakter zu. In einem solchen Fall kommt eine nachträgliche Bewilligung begrifflich nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0019); der belangten Behörde war es vielmehr mangels gesetzlicher Deckung verwehrt, die angestrebte Bewilligung rückwirkend - darauf würde das Begehren des Beschwerdeführers hinauslaufen - zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/03/0121, 0122).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
StVO 1960 §45 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020126.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57419