VwGH 24.08.2004, 2004/01/0301
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese von Neuem in Gang setzt, trifft nur dann zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt oder erstmals erkennbar geworden ist (Hinweis E , 479, 480/77, VwSlg 317 A/1948, und die darauf direkt oder indirekt Bezug nehmenden Erkenntnisse vom , 96/21/0552, und vom , 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (Hinweis B , 2508, 2600, 2819/77, VwSlg 10309 A/1980). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/08/0130 B RS 1 |
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RS 2 | Mit dem dann berichtigten Bescheid wurde "die Beschwerde" der mitbeteiligten Partei für rechtswidrig erklärt. Zugleich wurde gemäß § 79a AVG dem Bund die Leistung eines Kostenersatzes aufgetragen und in der Begründung des Bescheides zusammenfassend festgehalten, dass die Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. Einerseits kann eine Beschwerde (so ihr nicht Folge gegeben wird) nur ab- oder zurückgewiesen werden; eine Rechtswidrigerklärung ist dagegen nur bezüglich eines Verwaltungsaktes möglich. Andererseits ließen sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides klar erkennen (Hinweis: B , Zlen. 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980; B , Zl. 2004/05/0033). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/01/0302
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/V/12/809/2000/5, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. UVS- 02/V/12/809/2000/6, betreffend Kontosperre gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. MP, beide I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom erkannte die belangte Behörde wie folgt:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein
Mitglied ... über die auf Art. 129 Abs. 2 B-VG gestützte
Beschwerde der ... (erstmitbeteiligte Partei) und des ...
(zweitmitbeteiligte Partei) ... wegen einer Anordnung und
Aufrechterhaltung einer Kontosperre gemäß § 41 Abs. 3 BWG, entschieden:
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde der ... (erstmitbeteiligte Partei) in den Punkten 1. Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz vom und 2. die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre, für rechtswidrig erklärt.
Die Beschwerde des ... (zweitmitbeteiligte Partei) wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Gemäß § 79a AVG hat der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 1.493,34 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammenfassend, dass "die belangte Behörde" (BMI) in ihrer bekämpften Anordnung die Rechte der Beschwerdeführerin (erstmitbeteiligte Partei) verletzt habe, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei.
Der genannte Bescheid - im Folgenden der beschwerdeführende Bundesminister wörtlich - "langte am im Innenressort ein". Die gemäß § 91 Abs. 1 SPG mit diesem Tag beginnende Frist zur Erhebung der gegenständlichen Amtsbeschwerde ist daher am abgelaufen.
Mit Bescheid vom berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Amtshandlung in den Punkten
Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz vom und
die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre, für rechtswidrig erklärt."
In der am beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Amtsbeschwerde bringt der Bundesminister für Inneres zu deren Rechtzeitigkeit vor, der letztgenannte Berichtigungsbescheid sei am eingelangt, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde (gegen den Bescheid vom ) gewahrt sei. Der beschwerdeführende Bundesminister geht mithin davon aus, dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides die Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides vom von Neuem in Gang gesetzt habe. Dies träfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/08/0130).
Gegenständlich wurde mit dem dann berichtigten Bescheid vom "die Beschwerde" der erstmitbeteiligten Partei für rechtswidrig erklärt. Zugleich wurde gemäß § 79a AVG dem Bund die Leistung eines Kostenersatzes aufgetragen und in der Begründung des Bescheides zusammenfassend festgehalten, dass die Rechte der erstmitbeteiligten Partei verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. Einerseits kann eine Beschwerde (so ihr nicht Folge gegeben wird) nur ab- oder zurückgewiesen werden; eine Rechtswidrigerklärung ist dagegen nur bezüglich eines Verwaltungsaktes möglich. Andererseits ließen sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides vom klar erkennen (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. den hg. Beschluss vom , Slg. Nr. 10.309/A, und den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/05/0033). Nach dem Gesagten vermochte damit der Berichtigungsbescheid an dem bereits begonnenen Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom nichts mehr zu ändern, weshalb diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004010301.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-57414