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VwGH 14.12.1976, 2003/76

VwGH 14.12.1976, 2003/76

Rechtssätze


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Normen
AVG §73 Abs2 impl;
BauO Stmk 1968 §65;
BauRallg impl;
VwGG §27;
RS 1
Ist im Falle eines Antrages des Eigentümers eines bestehenden Bauwerkes, ihm hiefür gem § 65 d. Stmk BauO 1968 eine Abbruchbewilligung zu erteilen, die oberste, zur Entscheidung berufene Verwaltungsbehörde (Gemeinderat) 6 Monate untätig geblieben, so ist der Abbruchwerber gem § 27 VwGG berechtigt, beim VwGH nach Art 132 B-VG eine Säumnisbeschwerde einzubringen, auch wenn ihm von der Baubehörde mitgeteilt wurde, dass ein Gutachten darüber angefordert worden sei, ob es nicht Möglichkeiten gäbe, eine Bauprojekt, das der Antragsteller an Stelle des abzutragenden Objektes errichten möchte, an anderem Orte zu verwirklichen.
Normen
BauO Stmk 1968 §65;
BauRallg impl;
RS 2
Im Rahmen einer alleinigen Abbruchbewilligung darf keine Auflage enthalten sein, nach der das beim Abbruch gewonnene Material nicht mehr weiter verwendet werden dürfe.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-57410