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VwGH 24.02.1975, 2003/74

VwGH 24.02.1975, 2003/74

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1969 §10;
BauO NÖ 1969 §13 Abs3;
BauO NÖ 1969 §15;
RS 1
Die Beitragleistung nach § 13 Abs 3 BO für NÖ ist nicht auf neu zu schaffende Verkehrsflächen beschränkt, kann allerdings gemäß § 15 dieses Gesetzes für dieselbe Grundfläche nur einmal vorgeschrieben werden.
Normen
BauO NÖ 1969 §10;
BauO NÖ 1969 §13 Abs3;
BauO NÖ 1969 §15;
RS 2
Der Beitrag nach § 13 Abs 3 BO für NÖ kann nur dem Grundeigentümer, nicht jedoch dem Erwerber des Grundes, welcher als Abteilungswerber auftritt, vorgeschrieben werden.
Normen
AVG §45 Abs3;
BauO NÖ 1969 §13 Abs3;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
RS 3
Die Bezeichnung AUSSERBÜCHERLICHER EIGENTÜMER ist irreführend, weil der Erwerber einer Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschafffung des Eigentums - mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle eines Eigentumserwerbes ohne grundbücherliche Einverleibung - hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-57408