VwGH 27.03.1956, 2003/54
VwGH 27.03.1956, 2003/54
Rechtssatz
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Normen | EStG 1939 §10 Abs1 Z1; EStG 1939 §12 Z2; EStG 1939 §22 Z1; EStG 1953 §10 Abs1 Z1; EStG 1953 §12 Z2; EStG 1953 §22 Z1; VermStG §4; VermStG §7; |
RS 1 | Eine Leibrente, die der Sohn auf Grund einer letztwilligen Anordnung seines Vaters seiner Mutter gewährt, ist bei der Mutter nach § 22 Z 1 EStG 1953 zu besteuern und beim Sohn gemäß § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 als Sonderausgabe abzusetzen, wenn die Anordnung des Unterhaltsvermächtnisses durch den Erblasser mit der Hinterlassung eines Grundbesitzes an den Sohn in einem engen Zusammenhang steht, die Leistung des Unterhaltes sich also wirtschaftlich gesehen als eine Art Gegenleistung für die Übernahme des Grundbesitzes darstellt. Unter den selben Voraussetzungen ist auch der Kapitalwert der Rente bei der Mutter zur Vermögensteuer heranzuziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1384 F/1956; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954002003.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-57401