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VwGH 27.03.1956, 2003/54

VwGH 27.03.1956, 2003/54

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine Leibrente, die der Sohn auf Grund einer letztwilligen Anordnung seines Vaters seiner Mutter gewährt, ist bei der Mutter nach § 22 Z 1 EStG 1953 zu besteuern und beim Sohn gemäß § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1953 als Sonderausgabe abzusetzen, wenn die Anordnung des Unterhaltsvermächtnisses durch den Erblasser mit der Hinterlassung eines Grundbesitzes an den Sohn in einem engen Zusammenhang steht, die Leistung des Unterhaltes sich also wirtschaftlich gesehen als eine Art Gegenleistung für die Übernahme des Grundbesitzes darstellt. Unter den selben Voraussetzungen ist auch der Kapitalwert der Rente bei der Mutter zur Vermögensteuer heranzuziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1384 F/1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-57401