VwGH 19.03.2003, 2003/16/0022
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art132; VwGG §27 Abs1; |
RS 1 | Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (Hinweis B , 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (Hinweis B , 2001/05/0926). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/16/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1. der B und 2. des PN, beide vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28 Top 9, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Säumnis in einer Grunderwerbsteuersache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerden richten sich gegen die "Finanzlandesdirektion für Wien" (gemeint wohl: Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland). Die Beschwerdeführer hätten gegen Grunderwerbsteuerbescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom Berufungen erhoben und nach abweisenden Berufungsvorentscheidungen mit Schriftsätzen vom die Vorlage ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt. Die belangte Behörde habe seit mehr als 6 Monaten nicht über die Berufungen entschieden.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 UFSG (Art. I des AbgRmRefG), welche Bestimmung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 leg.cit. mit in Kraft getreten ist, wird für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat (im Folgenden UFS) errichtet.
Durch die angeführten Gesetzesänderungen zum ist somit eine Änderung hinsichtlich der im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Abgabenbehörde eingetreten. § 323 Abs. 10 BAO sieht (zufolge seines Verweises auf § 260 BAO) vor, dass der UFS auch zur Entscheidung über alle am unerledigten Berufungen zuständig ist.
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (siehe den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0926). Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (siehe abermals den hg. Beschluss vom m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da ein derartiger Beschluss nach § 34 Abs. 3 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, ist es ohne Belang, dass vom Verwaltungsgerichtshof zunächst nach § 36 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren eingeleitet worden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art132; VwGG §27 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:2003160022.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-57374