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VwGH 21.09.2006, 2003/15/0113

VwGH 21.09.2006, 2003/15/0113

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt/W., Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. RV/0800-S/02, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mit datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Verwaltungsgerichtshof am per Telefax und durch Postaufgabe am übermittelt.

Mit Verfügung vom wurde die beschwerdeführende Partei u.a. darauf hingewiesen, dass nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid am (Anm.: das ist ein Samstag!) zugestellt worden sei und daher die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

In Beantwortung dieses Vorhaltes wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, wonach der angefochtene Bescheid am zugestellt und die Beschwerde per Telefax am eingebracht worden sei.

Nach Einleitung des Vorverfahrens führte die belangte Behörde in der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Gegenschrift aus, dass der angefochtene Bescheid am Dienstag, den , per Rückschein zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde habe demnach am Dienstag, den , geendet.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist begann gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei. Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist am Dienstag, den . Laut den im Akt erliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid an diesem Tag der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit am Dienstag, den . Die am Montag, den per Telefax bzw. am per Post erhobene Beschwerde ist somit verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150113.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-57371