VwGH 03.07.2003, 2003/15/0007
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/15/0008
2003/15/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in den Beschwerdesachen der beschwerdeführenden Parteien 1. Dr. R in B, 2. Fa. T in B, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 1.) , Zl. RV 499/1-8/02, 2.) , Zl. RV 530/1-8/02, und 3.) , Zl. RV 486/1-8/02, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 (T GmbH), Kapitalertragsteuer vom 1.1.-, 1.1.- (T GmbH) sowie Umsatzsteuer 1980 bis 1982 und 1984 bis 1990, Einkommensteuer 1980 - 1988 sowie Gewerbesteuer 1980-1985 und 1987- 1988 (Dr. R), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Begründung
Mit Mängelbehebungsschriftsatz vom wurde den beschwerdeführenden Parteien der Beschwerdeschriftsatz vom (in dem unter "Beschwerdefortsetzung" die Aufhebung der oben angeführten angefochtenen Bescheide beantragt wurde) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung zurückgestellt. Es sei das Recht, in dem die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und die Beschwerde mit der Unterschrift des als Vertreter einschreitenden Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Ein ergänzender Schriftsatz sei in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Die Verfügung enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte (für die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen des Erstbeschwerdeführers als deren Geschäftsführer) lt. Rückschein am persönlich an den Erstbeschwerdeführer.
Mit Schriftsatz vom , der in einfacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof mittels Postaufgabe am eingebracht wurde, wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien davon ausgingen, es handle sich vorliegend um keine eigene Beschwerde, sondern vielmehr um eine Beschwerdefortsetzung nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 99/15/0060 bis 0062. Es wurde vorgebracht, dass die gerügten Rechtsverletzungen bereits in den zum Vorerkenntnis führenden Beschwerden ausführlich angeführt worden seien und sich hiefür nachträglich lediglich Ergänzungen ergeben hätten, zu denen der Erstbeschwerdeführer "als Auftraggeber des Anwaltbüros" durchaus berechtigt sei. Eine Unterschrift des im Schriftsatz vom als Vertreter angeführten Rechtsanwaltes Dr. Peter R. wurde nicht beigebracht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Auftrag zur Behebung der Mängel laut der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom innerhalb der gesetzten Frist weder im Punkt der bestimmten Bezeichnung der Rechtsverletzung (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) noch der Unterschrift des als Vertreter einschreitenden Rechtsanwaltes entsprochen wurde. Zudem wurde der ergänzende Schriftsatz vom - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der Verfügung vom - nur in einfacher und nicht in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Damit gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass schon eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 523). Dies hatte gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge, dass das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss einzustellen war, wobei die Beschlussfassung in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erfolgte.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine in der Beschwerdeschrift angesprochene "Beschwerdefortsetzung" gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ein mit Schriftsatz vom gestellter Verfahrenshilfeantrag kann an der - wie oben ausgeführt - unterbliebenen fristgerechten Mängelbehebung (Ablauf der Mängelbehebungsfrist am ) auch nichts ändern. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Allgemein Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:2003150007.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-57366