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VwGH 24.09.2003, 2003/13/0092

VwGH 24.09.2003, 2003/13/0092

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (Hinweis E , 93/16/0139).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0191 B RS 1
Normen
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (Hinweis B , 99/13/0014).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0058 B RS 1
Normen
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Nach der Rechtsprechung des VwGH folgt aus § 191 Abs 1 lit c BAO iVm § 191 Abs 2 legcit, dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (Hinweis B , 93/15/0080). Der VwGH hat im E vom , 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gem § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E , 91/14/0140).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0267 B RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die namens der K KG, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Celar Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, eingebrachte Beschwerde gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0867-W/02, betreffend Feststellung gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die angefochtene Erledigung an die K KG gerichtet hatte. Nach den Beschwerdeausführungen habe PB, dem mit Schenkungsvertrag vom die Kommanditanteile des AB übertragen worden waren, mit Schreiben vom selben Tag erklärt, als nunmehr alleiniger Kommanditist den Geschäftsanteil der A GesmbH, der Komplementärin an der Beschwerdeführerin, in Folge deren Auflösung anlässlich der Konkurseröffnung im Jahr 1995 zu übernehmen. Diese Erklärung sei vom Masseverwalter der A GesmbH am angenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0302 bis 0316), hat dieses Beschwerdevorbringen insofern durch einen Firmenbuchauszug belegt. Demnach ist die K KG seit in Folge Vermögensübernahme durch PB gemäß § 142 HGB aufgelöst.

Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2002/15/0191, mwN).

Die Beschwerde wurde namens der K KG erhoben. Diese als Beschwerdeführerin auftretende KG hat jedoch durch Übernahme ihres Vermögens gemäß § 142 HGB im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bestanden. Die Beschwerde war schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Bemerkung veranlasst:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0184).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 97/13/0117). Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen.

Die angefochtene, als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung war an die K KG gerichtet, welche im Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht mehr bestanden hat. Daher hat die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkung entfaltet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130092.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-57359